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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.06.2000
Aktenzeichen: 1 StR 665/99
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 |
Entscheidung wurde am 19.07.2000 korrigiert: Nachschlagwerk durch Nachschlagewerk ersetzt
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
27. Juni 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2000 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 21. Juli 1999 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der den Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da ihre Revisionen ebenfalls erfolglos geblieben sind (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
Gründe:
Das Rechtsmittel hat aus den im heutigen Urteil erörterten Gründen keinen Erfolg.
Ende der Entscheidung
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