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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.06.2000
Aktenzeichen: 1 StR 665/99 (1)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 473 Abs. 1 Satz 3

Entscheidung wurde am 19.07.2000 korrigiert: Nachschlagwerk durch Nachschlagewerk ersetzt
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 665/99

vom

27. Juni 2000

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2000 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 21. Juli 1999 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der den Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da ihre Revisionen ebenfalls erfolglos geblieben sind (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).

Gründe:

Das Rechtsmittel hat aus den im heutigen Urteil erörterten Gründen keinen Erfolg.

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