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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.03.2003
Aktenzeichen: 1 StR 68/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 22 Nr. 5 | |
StPO § 244 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. März 2003
in der Strafsache
gegen
wegen
zu 1. und 2: bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
zu 3.: bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
zu 4.: Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
zu 5.: unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 6. November 2002 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Das Landgericht hat den Beweisantrag, die beiden Berufsrichter der erkennenden Kammer als Zeugen zu vernehmen, im Ergebnis rechtsfehlerfrei zurückgewiesen.
Mit diesem Antrag hatte die Verteidigung die Richter zum Beweise dafür benannt, daß ein gesondert verfolgter Tatbeteiligter in der gegen ihn stattgefundenen Hauptverhandlung, bei der diese Richter ebenfalls mitgewirkt hatten, ein Geständnis erst abgelegt hätte, nachdem die Verfahrensbeteiligten eine Absprache über eine Höchststrafe getroffen gehabt hätten und ihm von der Staatsanwaltschaft zugesichert worden sei, daß zum Halbstrafenzeitpunkt von einer weiteren Strafvollstreckung abgesehen werden würde. Das Landgericht hat daraufhin zu diesem Beweisthema den Verteidiger des gesondert verfolgten Tatbeteiligten und den zuständigen Oberstaatsanwalt als Zeugen gehört; beide haben die Existenz einer derartigen Vereinbarung und Zusicherung nicht bestätigt. Ferner haben die als Zeugen benannten Richter - in die Beurteilung der Schuld- und Straffrage nicht einbezogene - dienstliche Erklärungen zu den Beweisbehauptungen abgegeben, die inhaltlich den Aussagen der beiden Zeugen entsprechen.
Bei dieser Sachlage durfte das Landgericht den aufrechterhaltenen Beweisantrag auf Vernehmung der beiden Berufsrichter jedenfalls wegen Prozeßverschleppungsabsicht zurückweisen. Es kann nicht in das Belieben eines Prozeßbeteiligten gestellt werden, Mitglieder des erkennenden Gerichts als in der Sache berufene gesetzliche Richter für Vorgänge in einer gesondert geführten Verhandlung gegen einen anderen Tatbeteiligten als Zeugen zu benennen und sie damit gemäß § 22 Nr. 5 StPO von der Ausübung des Richteramts auszuschließen mit der weiteren Konsequenz, daß die Hauptverhandlung ausgesetzt und in anderer Besetzung neu begonnen werden muß. Das Landgericht hat zu Recht zunächst andere Personen, die ebenfalls an der früheren Verhandlung teilgenommen hatten, als Zeugen zu der behaupteten Vereinbarung und Zusicherung gehört. Nachdem diese die behaupteten Tatsachen nicht bestätigt hatten, dienten die - in zulässiger Weise im Freibeweisverfahren eingeholten - dienstlichen Erklärungen der als Zeugen benannten Richter der Klärung der Frage, ob mit dem Beweisantrag lediglich prozeßfremde Zwecke verfolgt werden (vgl. BGHSt 45, 354, 361 f.). Da die dienstlichen Erklärungen ergaben, daß auch die Richter die in ihr Wissen gestellten Tatsachen nicht bestätigen könnten, konnte das Landgericht bei dem gegebenen Stand der Beweisaufnahme davon ausgehen, daß der Verteidigung bewußt war, daß die beantragte weitere Beweiserhebung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine anderen Erkenntnisse erbringen würde, und daß der aufrechterhaltene Beweisantrag nur noch der Verfahrensverzögerung diente. Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, daß die als Zeugen benannten Richter bei dem Beschluß darüber mitgewirkt haben, ob dem Antrag stattzugeben sei (vgl. BGHSt 7, 330, 331; 11, 206).
2. Die Abfassung des angefochtenen Urteils (111 Seiten Beweiswürdigung zu drei Seiten tatsächlicher Feststellungen) gibt Anlaß zu dem Hinweis, daß die Beweiswürdigung keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten soll. Sie soll lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt sind. Es ist regelmäßig untunlich, den gesamten Inhalt von Protokollen der Telefonüberwachung sowie die Zeugenaussagen der Reihe nach und in ihren Einzelheiten mitzuteilen (vgl. nur BGH NStZ 1998, 51 m.N.).
Ende der Entscheidung
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