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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.01.2009
Aktenzeichen: 1 StR 680/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 356a |
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 21. Januar 2009
beschlossen:
Tenor:
Der den Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2008 betreffende Antrag des Verurteilten B. nach § 356a StPO wird auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten - seien es Schriftsätze seines Verteidigers oder Erklärungen des Verurteilten zu Protokoll der Geschäftsstelle - übergangen.
Ende der Entscheidung
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