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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.03.1999
Aktenzeichen: 1 StR 685/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
24. März 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 1999 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 8. September 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erheben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Urteilsformel wird dahin klargestellt, daß der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und der versuchten Nötigung schuldig ist.
Die Klarstellung ergibt sich daraus, daß das Einführen eines Fingers in den After gleichfalls eine Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB) ist und daß alle sexuellen Übergriffe in natürlicher Handlungseinheit begangen sind.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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