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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.12.2008
Aktenzeichen: 1 StR 689/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 273 Abs. 3 Satz 1 | |
StPO § 274 Abs. 1 Satz 1 | |
StPO § 349 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. Dezember 2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2008 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 3. Juni 2008 wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Im Hauptverhandlungsprotokoll ist beurkundet, dass der Angeklagte im Anschluss an die Urteilsverkündung nicht nur über sein Rechtsmittel, sondern - im Hinblick auf die getroffene Absprache - qualifiziert gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH - GSSt -, NJW 2005, 1440, 1446) belehrt worden ist. Nach einer kurzen Unterbrechung hat er dann nach Rücksprache mit seinem Verteidiger erklärt, dass er das Urteil annehme und auf Rechtsmittel verzichte. Diese Erklärung wurde gemäß § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO vorgelesen und genehmigt; sie nimmt deshalb an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 Abs. 1 Satz 1 StPO teil. Der Rechtsmittelverzicht des Angeklagten ist danach wirksam zustande gekommen. Gründe, die zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts führen könnten, sind nicht ersichtlich.
Ende der Entscheidung
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