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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.02.2007
Aktenzeichen: 1 StR 7/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 154a Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. Februar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2007 auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 22. Juli 2006 beschlossen:
Tenor:
1. Gemäß § 154a Abs. 2 StPO wird die Verfolgung in den Fällen II.2 des Urteils auf den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie im Fall II.3 auf den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern beschränkt.
2. Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe verworfen (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO), dass im Fall II.1 des Urteils die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen entfällt.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Wegen der Gründe nimmt der Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts vom 18. Januar 2007 Bezug.
Ende der Entscheidung
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