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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.03.2007
Aktenzeichen: 1 StR 70/07
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 30. März 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Bestechlichkeit u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2007 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten R. S. gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2006 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte - aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 5. März 2007 dargelegten Gründen - der Untreue in 299 Fällen sowie der Bestechlichkeit in 476 (statt 477) Fällen schuldig ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer sind auch hinsichtlich der 299 Fälle der Untreue zum Nachteil der Stadt K. frei von Rechtsfehlern. Ein Mitverschulden der Dienstherrin des Angeklagten ist nach den Feststellungen des Landgerichts nicht ersichtlich. Die Stadt durfte sich auf ihren langjährigen Mitarbeiter verlassen. Bereits 1978 war er als Elektriker in ihre Dienste getreten. Nach dem Verpflichtungsgesetz war er auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten bei der Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung verpflichtet und auf die strafrechtlichen Folgen bei Verstößen hingewiesen worden. Später wurde er ins Angestelltenverhältnis übernommen. Schließlich erhielt er die Stelle eines Sachbearbeiters im Bereich Sicherheitstechnik und dann in den neunziger Jahren auch das Zeichnungsrecht pro Einzelauftrag bis maximal 10.000,-- DM, ab 5.000,-- DM nach Rücksprache mit dem Vergabebüro des Hochbauamts, und die Befugnis, Rechnungen bis zu diesem Betrag bei Eingang als sachlich und rechnerisch richtig abzuzeichnen. Dieses Zeichnungsrecht lag im Hinblick auf den jährlichen sächlichen Verwaltungs- und Betriebsaufwand einer Großstadtkommune im untersten Bereich. Insoweit muss sich eine Stadt zur Gewährleistung einer effektiven Verwaltung auf bewährte und besonders verpflichtete Mitarbeiter uneingeschränkt verlassen dürfen. Diese Vertrauensstellung und die damit - wie mit jedem Vertrauensvorschuss - verbundene Schwachstelle hat der Angeklagte in den letzten Jahren dann geschickt und mit einem hohen Maß an krimineller Energie zu seinem Vorteil missbraucht. Dies ist straferschwerend.
Ende der Entscheidung
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