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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.02.1999
Aktenzeichen: 1 StR 701/98
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 | |
StPO § 45 Abs. 1 | |
StPO § 341 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
2. Februar 1999
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 1999 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist und seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 29. Oktober 1998 werden als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts vom 29. Oktober 1998 wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässigem Vollrausch zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Hiergegen legte er zu Protokoll der Rechtspflegerin vom 1. Dezember 1998 Revision ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
"Der Angeklagte wußte spätestens seit dem 9. November 1998, daß sein Verteidiger keine Revision eingelegt hatte. Gleichwohl hat er erst am 23. November 1998 einen Antrag auf Vorführung bei der zuständigen Rechtsantragsstelle zur Protokollierung der Revisionseinlegung gestellt. Damit hat er die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO aus eigenem Verschulden versäumt, so daß sein Wiedereinsetzungsantrag unzulässig ist. Das führt zugleich zur Unzulässigkeit der erst am 1. Dezember 1998 eingelegten Revision (§ 341 Abs. 1 StPO)."
Ende der Entscheidung
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