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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.03.2001
Aktenzeichen: 1 StR 73/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 397a Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
8. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2001 beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 25. Oktober 2000 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
2. Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren ist gegenstandslos.
Gründe:
1. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Der Antrag, der Nebenklägerin für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. zu gewähren, ist als Antrag auf Bestellung eines Beistands gemäß § 397a Abs. 1 StPO auszulegen.
Einer Entscheidung darüber bedarf es jedoch nicht, da Rechtsanwalt T. bereits durch Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 25. Juli 2000 zum Beistand der Nebenklägerin bestellt worden ist. Die Beistandsbestellung nach § 397a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2000 - 2 StR 52/00 - und vom 30. Mai 2000 - 4 StR 24/00).
Ende der Entscheidung
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