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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.05.2005
Aktenzeichen: 1 StR 75/05
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 2
StPO § 267
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 354 Abs. 1
StPO § 460
StPO § 462
StPO § 462a Abs. 3
StGB § 176
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 75/05

vom 10. Mai 2005

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2005 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 20. Oktober 2004 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 2. b) der Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes verurteilt worden ist; insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt,

b) das genannte Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, daß eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, zu treffen ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in sechs Fällen, sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in 18 Fällen und sexuellen Mißbrauchs eines Kindes nach § 176 StGB in der vor dem 1. April 1998 geltenden Fassung in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Nach der aus der Beschlußformel ersichtlichen Teileinstellung hat das Rechtsmittel nur zum Gesamtstrafenausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts in den Fällen II. 2. b) der Urteilsgründe (im Jahre 2002 begangene fünf Taten des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zum Nachteil der K. ) aus Gründen der Prozeßökonomie und mit Rücksicht auf das in Fällen der vorliegenden Art bedeutsame Interesse des Opferschutzes (vgl. BGHR § 267 StPO Abs. 1 Satz 1 Mindestfeststellungen 7; BGH NStZ 2001, 161) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein.

2. Die Teileinstellung hat die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge. Der Senat kann trotz des straffen Zusammenzugs der Strafen nicht ausschließen, daß das Landgericht ohne die in den Fällen II. 2. b) der Urteilsgründe festgesetzten fünf Einzelstrafen von jeweils acht Monaten Freiheitsstrafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1b StPO zu entscheiden. Eine Verweisung auf das Beschlußverfahren nach §§ 460, 462 StPO kann auch dann erfolgen, wenn - wie hier - im Revisionsverfahren eine oder mehrere Einzelstrafen durch Einstellung in Wegfall kommen und nur deshalb über die Gesamtstrafe neu zu befinden ist (vgl. BGH NStZ 2005, 223). Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung aus den verbleibenden, nunmehr rechtskräftigen Einzelstrafen obliegt somit dem nach § 462a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht (vgl. BGH NJW 2004, 3788).

Ende der Entscheidung

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