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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.02.2007
Aktenzeichen: 1 StR 76/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 64 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. Februar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 15. September 2006 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht angeordnet worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer Fälle der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln sowie weiterer tatmehrheitlich begangener Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und gemeinschaftlichen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Das angefochtene Urteil hat jedoch keinen Bestand, soweit das Landgericht davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) anzuordnen. Zwar ist der Angeklagte durch die unterbliebene Anordnung seiner Unterbringung nicht beschwert (st. Rspr., vgl. BGHSt 28, 327; 37, 5 ff. m.w.N.), doch konnte der Senat das Urteil auch insoweit überprüfen, weil der Angeklagte das Urteil mit der Sachbeschwerde umfassend angegriffen hat.
Die Strafkammer hat die Voraussetzungen eines Hangs des Angeklagten, Betäubungsmittel - insbesondere Heroin - im Übermaß zu konsumieren, abgelehnt. Diese Beurteilung ist schon nach den getroffenen Feststellungen nicht ohne weiteres tragfähig, zumal der inzwischen 29 Jahre alte Angeklagte seit dem Alter von 12 oder 13 Jahren Drogen zu sich nimmt und dieser Missbrauch nur durch die verschiedenen Haftzeiten unterbrochen wurde. Im Regelfall setzte der Angeklagte den streckenweise bis zu fünf Gramm Heroin täglich umfassenden Drogenkonsum unmittelbar nach dem jeweiligen Haftende fort. Dies gilt auch für zwei abgebrochene Drogentherapien. Hinzu kommt, dass der vom Landgericht beauftragte medizinische Sachverständige dem Angeklagten eine seit Jahren bestehende ausgeprägte Polytoxikomanie bescheinigte. Nach Auffassung des Sachverständigen stehen die Anlasstaten in Zusammenhang mit einem Hang des Angeklagten, Betäubungsmittel im Übermaß zu konsumieren. Angesichts dessen reichte es nicht hin, das Vorliegen eines Hangs deshalb zu verneinen, weil der Angeklagte im Rahmen der Geldbeschaffung für Betäubungsmittel durch Fälschung eines Überweisungsträgers sich noch als leistungsfähig erwies. Vielmehr ist von einem Hang auszugehen, wenn eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung besteht, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad physischer Abhängigkeit erreicht haben muss (vgl. nur BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 5; BGH NStZ-RR 2006, 103 m.w.N.). Vorliegend kommt hinzu, dass der Angeklagte zweifellos betäubungsmittelabhängig ist, wobei der Angeklagte nunmehr erstmalig seine Bereitschaft erklärt hat, im Rahmen eines eventuellen Maßregelvollzugs an einer Drogentherapie mitzuwirken. Insoweit bedarf es im Hinblick auf die unterlassene Anordnung der Unterbringung einer erneuten Verhandlung und Entscheidung unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte.
Soweit das Landgericht eine Unterbringung des Angeklagten gemäß § 64 StGB zusätzlich deswegen für aussichtslos gehalten hat, weil ein Maßregelvollzug nach dem Vollstreckungsplan im Bezirkskrankenhaus M. vollzogen würde, der Angeklagte aber durch die dort untergebrachten Russlanddeutschen Repressionen zu befürchten hätte und dies dann wiederum zu einem Therapieabbruch führen würde, stellt dies kein maßgebliches Kriterium für die Ablehnung einer Unterbringung dar. Vielmehr muss im Interesse einer Besserung des Süchtigen durch Behandlungsmaßnahmen und einer Rehabilitation sowie zusätzlich zum Schutz eines Untergebrachten gegen Racheaktionen anderer die Möglichkeit bestehen oder geschaffen werden, auch entgegen einem festgelegten Vollstreckungsplan den Verurteilten in einer anderen Entziehungsanstalt unterzubringen. Mögliche organisatorische Schwierigkeiten rechtfertigen es nicht, aus diesen Gründen von einer Maßnahme nach § 64 StGB abzusehen.
Ende der Entscheidung
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