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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.04.2006
Aktenzeichen: 1 StR 77/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. April 2006
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 23. November 2005 wird mit der Maßgabe verworfen, dass unter Ziffer 1i. des Urteilstenors die jeweils tateinheitliche Verurteilung wegen Beleidigung in zwei Fällen entfällt.
2. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt und worauf bereits die Strafkammer im angefochtenen Urteil hingewiesen hat (UA S. 33), wurde der Straftatbestand der Beleidigung in zwei Fällen versehentlich in den Tenor aufgenommen. Die Feststellungen tragen eine solche Verurteilung nicht, weshalb sie entfällt und der Tenor entsprechend richtig gestellt wird.
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund des Revisionsvorbringens keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Ende der Entscheidung
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