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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.04.1999
Aktenzeichen: 1 StR 77/99
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 nF
StGB § 2 Abs. 3
StGB § 249 Abs. 1
StGB § 46 a
StPO § 265
StPO § 349 Abs. 2 und 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 77/99

vom

13. April 1999

in der Strafsache

gegen

wegen

Raubes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 13. Oktober 1998

a) im Schuldspruch dahin richtiggestellt, daß der Angeklagte schuldig ist des Diebstahls, des schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen, des versuchten schweren Bandendiebstahls und des Raubes;

b) im Strafausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1. Soweit der Angeklagte im Falle II 2 g der Urteilsgründe wegen schweren Raubes in der Begehungsform des Bandenraubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 nF i.V.m. § 2 Abs. 3 StGB verurteilt worden ist, hält das Urteil der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Zwar hatten sich der Angeklagte und die anderweitig Verfolgten S. und P. nach der insoweit zutreffenden rechtlichen Beurteilung des Landgerichts zu einer Bande mit dem Ziel gemeinschaftlicher Diebstähle zusammengeschlossen. Auch im erörterten Fall sollte in ein Wohnhaus eingebrochen und dort gestohlen werden; der Angeklagte drang mit zwei weiteren Tatgenossen, die nicht der Bande angehörten, in das Haus ein, während P. , der als Fahrer fungierte, in der Nähe im Auto warten sollte. Die Einbrecher gelangten in das Schlafzimmer, worauf die Wohnungsinhaberin erwachte, laut um Hilfe rief und sich so der geplanten Wegnahme widersetzte. Die Täter unterbanden diesen Widerstand, indem sie der alten Frau den Mund zuhielten und sie schlugen.

Dieses Tatverhalten erfüllt für die drei Einbrecher den Tatbestand des Raubes; dagegen hat sich der Angeklagte nicht des Bandenraubes schuldig gemacht. Zwar genügt es, wenn sich die Mitglieder einer Diebesbande am Tatort eines Diebstahls spontan entschließen, zum Raub überzugehen; Voraussetzung dafür ist aber, daß an dieser Erweiterung der Bandenabrede jedenfalls zwei Bandenmitglieder beteiligt sind (vgl. Geilen, Jura 1979, 446; im Ergebnis auch OGH NJW 1949, 910). Daran fehlte es hier; das Bandenmitglied P. war an der Tat zwar beteiligt, hatte aber keine Kenntnis von dem Exzess und war damit kein Beteiligter am Raub. Es lag daher schon keine Erweiterung der Bandenabrede zum gemeinsamen Raub vor. Diese Auslegung entspricht dem gesetzgeberischen Ziel; die besondere Gefahr des Bandenraubes besteht darin, daß mindestens zwei Tatgenossen, die sich - sei es in Erweiterung vorhergehender Planung auch spontan - zur bandenmäßigen Begehung von Raub verbunden haben, am Tatort anwesend sind.

Bei einer solchen Fallgestaltung kann allerdings bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, daß die Tat von einem bereits begonnenen Bandendiebstahl ihren Ausgang genommen hat.

Der Senat ändert den Schuldspruch daher dahin, daß der Angeklagte im Falle II 2 g der Urteilsgründe des Raubes nach § 249 Abs. 1 StGB schuldig ist, § 265 StPO steht nicht entgegen; der Angeklagte selbst strebt mit seiner Revision eine entsprechende Änderung an.

2. Die Änderung des Schuldspruchs im Falle II 2 g führt zur Aufhebung der in diesem Falle verhängten Einzelstrafe; weil damit die Einsatzstrafe entfällt, war der gesamte Strafausspruch aufzuheben. Die dazu getroffenen Feststellungen können dagegen Bestand haben.

Insoweit ist insbesondere darauf hinzuweisen, daß die Voraussetzungen des § 46 a StGB nicht erfüllt sind. Geht es vorrangig um den Ausgleich materieller Schäden, muß der Täter über die erforderlichen Mittel verfügen, diese Schäden tatsächlich wiedergutmachen zu können. Ein ernsthaftes, im Ergebnis aber erfolgloses Bemühen um Wiedergutmachung kann in diesem Bereich allenfalls in Frage kommen, wenn sich der Geschädigte weigert, Ausgleichsleistungen entgegenzunehmen, oder andere, vergleichbare Hindernisse entgegenstehen; die Zusage, später den Schaden wiedergutmachen zu wollen, kann nicht genügen.

3. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Damit erledigt sich auch die Kostenbeschwerde. .

Ende der Entscheidung

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