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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.03.2001
Aktenzeichen: 1 StR 78/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
8. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2001 beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. September 2000 aufgehoben
a) soweit die im Fall III 2 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe gesondert bestehen geblieben ist;
b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Der Angeklagte hat am 18. Juli 1998 zwei Vergehen der gefährlichen Körperverletzung begangen (beide Fälle abgehandelt unter III 1 der Urteilsgründe). Aus den hierfür verhängten Einzelstrafen und den dem Urteil des Jugendschöffengerichts Nürnberg vom 9. September 1999 zu Grunde liegenden Einzelstrafen wurde unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet. Außerdem hat das Landgericht gegen den Angeklagten wegen einer am 21. Oktober 1998 begangenen Bedrohung (III 2 der Urteilsgründe) eine weitere Einzelstrafe verhängt. Diese Strafe blieb neben der genannten (nachträglichen) Gesamtstrafe gesondert bestehen, weil die Strafkammer (wie in den Urteilsgründen ausdrücklich festgestellt ist, versehentlich) davon ausgegangen ist, daß das Urteil des Jugendschöffengerichts nicht, wie von ihr festgestellt, am 9. September 1999, sondern am 9. September 1998 ergangen ist. Insoweit kann das Urteil nicht bestehen bleiben. Damit entfällt zugleich die für sich genommen rechtsfehlerfrei gebildete (nachträgliche) Gesamtstrafe (§ 349 Abs. 4 StPO). Der Schuldspruch und die Einzelstrafen sind dagegen rechtsfehlerfrei. Ebenso wie sämtliche Urteilsfeststellungen können sie daher bestehen bleiben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Obergrenze (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) der neu zu bildenden (nachträglichen) Gesamtstrafe ergibt sich aus der Höhe der bisherigen (nachträglichen) Gesamtstrafe zuzüglich der Höhe der weiter einzubeziehenden Einzelstrafe (vgl. BGHSt 15, 164; BGH, Beschlüsse vom 1. September 1998 - 1 StR 421/98 und vom 3. Dezember 1991 - 1 StR 496/91 m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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