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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.03.1999
Aktenzeichen: 1 StR 78/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 u. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
24. März 1999
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 18. November 1998 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, weil die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils durchgreifende Mängel aufweist.
Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten, der die Taten weitgehend bestritten hat, als Schutzbehauptung angesehen, weil es "schon kaum nachvollziehbar sei, daß ein Beschuldigter, der sich wie der Angeklagte monatelang in Untersuchungshaft befinde, nicht zumindest alsbald versuche, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu entkräften und die Beweislage zu erschüttern. Der Angeklagte habe dies weder bei seiner polizeilichen Vernehmung noch zu Beginn der Hauptverhandlung getan" (UA S. 12). Daß der Angeklagte nicht schon bei seiner polizeilichen Vernehmung, sondern erst in der Hauptverhandlung zur Sache ausgesagt hat, darf jedoch bei der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt werden (BGHSt 20, 281, 283; BGH MDR 1971, 18).
Der Senat kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, daß das Urteil auf dem Fehler beruht. Jedenfalls mittelbar schließt die Strafkammer aus der Würdigung der Einlassung des Angeklagten auf die Glaubwürdigkeit des Hauptbelastungszeugen F. .
Ende der Entscheidung
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