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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.04.2001
Aktenzeichen: 1 StR 79/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. April 2001
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2001 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm (Donau) vom 17. November 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit die Revision die Verlesung und Verwertung des Protokolls über die richterliche Vernehmung des Zeugen V. durch einen beauftragten Richter der Strafkammer in Trinidad beanstandet und meint, diese sei ohne entsprechende hoheitliche Befugnis erfolgt, greift ihre Rüge nicht durch. Angesichts des Schriftverkehrs zwischen der Strafkammer und der Deutschen Botschaft in Port of Spain/Trinidad sowie des Vermerks der Geschäftsstelle des Landgerichts über eine Mitteilung der Behörden Trinidads zur "richterlichen Anhörung", die die Revision nicht vorträgt (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), hat der Senat keinen Zweifel, daß die Vernehmung mit der Zustimmung der zuständigen Stellen Trinidads erfolgt ist.
Ende der Entscheidung
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