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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.03.2003
Aktenzeichen: 1 StR 79/03
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 250 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 26. März 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2003 beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil es Landgerichts Stuttgart vom 14. November 2002 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben; der Ausspruch über das Bestehenbleiben der im Fall II 3 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe entfällt.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen unter Einbeziehung von zwei Einzelstrafen aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten sowie wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Es hat ihm die Fahrerlaubnis entzogen und seinen Führerschein eingezogen. Es hat bestimmt, daß eine neue Fahrerlaubnis für die Dauer von einem Jahr und sechs Monaten nicht erteilt werden darf. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten, auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem sich aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen hat es keinen Erfolg.
1. Soweit der Angeklagte rügt, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft das Vorliegen minder schwerer Fälle nach § 250 Abs. 3 StGB verneint, hat die Rüge aus den Gründen, die der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 3. März 2003 angeführt hat, keinen Erfolg.
2. Dagegen kann die Gesamtstrafenbildung keinen Bestand haben.
a) Das Landgericht hat wegen der drei abgeurteilten Taten zwei Gesamtstrafen gebildet, weil es davon ausgegangen ist, das Urteil des Amtsgerichts Kirchheim/Teck vom 4. Februar 2002 entfalte eine Zäsurwirkung. Das trifft nicht zu. Nach den Urteilsgründen erkannte das Amtsgericht Kirchheim/Teck gegen den Angeklagten am 28. Januar 1999 wegen einer am 24. Juli 1998 begangenen Tat auf eine Geldstrafe. Eine weitere Verurteilung zu einer Geldstrafe durch das Amtsgericht Kirchheim/Teck erfolgte am 26. August 1999 wegen einer im Juni 1998 begangenen Tat. Mit Beschluß vom 25. Oktober 2001 wurden diese Strafen auf eine Gesamtgeldstrafe zurückgeführt, die bislang nicht erledigt ist. Am 4. Februar 2002 verurteilte das Amtsgericht Kirchheim/Teck den Angeklagten wegen zweier am 30. Oktober 1997 und 9. März 1998 begangener Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung zur Bewährung wurde am 3. Mai 2002 widerrufen; die Strafe ist noch nicht erledigt. Eine nachträgliche Zusammenführung sämtlicher Erkenntnisse lehnte das Amtsgericht Kirchheim/Teck mit Beschluß vom 24. Juni 2002 ab.
b) Die verfahrensgegenständlichen Taten wurden am 30. August 2000, 8. März 2001 und 13. Februar 2002 begangen, liegen also zeitlich teilweise - Fälle II 1 und II 2 - vor dem Urteil vom 4. Februar 2002, jedoch nach Erlaß des ersten Strafbefehls vom 28. Januar 1999 und teilweise - Fall II 3 - nach der letzten Vorverurteilung vom 4. Februar 2002. Die Strafkammer ging bei der Festsetzung und teilweisen Zusammenfassung der Strafen davon aus, daß das Urteil vom 4. Februar 2002 eine Zäsurwirkung entfalte. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Das Urteil vom 4. Februar 2002 hat gesamtstrafenrechtlich keine eigenständige Bedeutung, da nach dem zeitlichen Ablauf alle vier den vorgenannten drei amtsgerichtlichen Erkenntnissen zugrunde liegenden Straftaten schon durch die erste Entscheidung vom 28. Januar 1999 hätten geahndet werden können. Deshalb ist das Urteil vom 4. Februar 2002 als auf die Entscheidung vom 28. Januar 1999 "zurückprojiziert" zu behandeln, so daß es keine weitere Zäsur bilden kann (BGH NStZ 1998, 35, vgl. auch BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 1; BGH, Beschl. vom 21. Dezember 1995 - 1 StR 697/95). Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Zusammenführung der Vorverurteilungen vom Amtsgericht abgelehnt worden ist.
Die Strafkammer wird deshalb aus den drei Einzelstrafen nur eine einzige Gesamtstrafe zu bilden haben.
Ende der Entscheidung
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