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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.08.1998
Aktenzeichen: 1 StR 79/98
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2 und 4
StPO § 251 Abs. 4 Satz 2
StPO § 251 Abs. 1
StPO § 251 Abs. 1 Ziffer 4
StPO § 251 Abs. 2 Satz 1
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
StPO § 349 Abs. 3 Satz 2
StPO § 345 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 79/98

vom

4. August 1998

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 1998 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. September 1997 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in sieben Fällen schuldig ist (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Die Jugendschutzkammer hat den Angeklagten wegen sieben Fällen des sexuellen Mißbrauchs von Kindern jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Wie auch die Revision und der Generalbundesanwalt zutreffend vortragen, war zum Urteilszeitpunkt hinsichtlich des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen Verfolgungsverjährung eingetreten.

Von der hierauf beruhenden Änderung des Schuldspruchs abgesehen, bleibt die auf mehrere Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erfolglos.

1. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Beschluß (§ 251 Abs. 4 Satz 2 StPO) "gemäß § 251 II 1 StPO" eine kinderpsychiatrische Stellungnahme und ein Schreiben eines Diplompsychologen "im Einverständnis ... (sämtlicher Verfahrensbeteiligter) ... zu verlesen", ausreichend begründet (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 251 Rdn. 38; ebenso schon BGH, Urteil vom 15. Dezember 1953 - 5 StR 556/53 zu dem insoweit gleichzubehandelnden Fall einer auf § 251 Abs. 1 Ziffer 4 StPO gestützten Verlesung). Rechtfertigender Grund der Verlesung war das (von der Revision nicht bestrittene) Einverständnis sämtlicher Verfahrensbeteiligter, das sich bereits aus der Nennung von § 251 Abs. 2 Satz 1 StPO ergibt und auf das sich der Beschluß darüberhinaus ausdrücklich stützt.

2. Soweit dem weiteren Vorbringen zu diesem Punkt entnommen werden kann, daß die Jugendschutzkammer nach Auffassung der Revision die Verfasser der genannten Schriftstücke hätte persönlich hören müssen, ist die darin enthaltene Aufklärungsrüge nicht ordnungsgemäß ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Das Vorbringen, persönliche Vernehmungen hätten "möglicherweise Zweifel an der Ursache der depressiven Störungen" geweckt, enthält nicht die erforderliche bestimmte Behauptung über das von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwartende Ergebnis (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 244 Rdn. 81 m.w.Nachw.).

3. Weiteren Rügen liegt folgendes zugrunde:

In der Absicht, den Nebenklägern eine Vernehmung zu ersparen, wies der Vorsitzende in der Hauptverhandlung den zunächst alles bestreitenden Angeklagten sowohl auf das ihn stark belastende Ermittlungsergebnis hin, als auch darauf, daß die Jugendschutzkammer für den Fall eines Geständnisses die Verhängung einer drei Jahre nicht überschreitenden Freiheitsstrafe erwäge. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft erklärte dazu, ein dementsprechendes Urteil werde nicht angefochten werden. Nach mehreren Sitzungsunterbrechungen, in denen sich der Angeklagte mit seinem Verteidiger und mit seinem Vater beriet, legte er ein Geständnis ab.

Die Revision hält das Geständnis infolge des auf den Angeklagten ausgeübten psychischen Drucks für unverwertbar. Zumal auch noch eine Reihe von ihr näher dargelegten Gründen gegen die Richtigkeit des Geständnisses sprächen, hätte die Jugendschutzkammer weitere, von der Revision näher dargelegte Beweise erheben müssen.

Auch dieses Vorbringen bleibt erfolglos:

a) Stellt das Gericht dem Angeklagten für den Fall eines Geständnisses eine Strafmilderung in Aussicht, so liegt darin nicht das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils (BGHSt 43, 195, 204 m.w.Nachw.). Die Entschließungsfreiheit des Angeklagten ist durch derartige Hinweise nicht beeinträchtigt (Boujong in KK 3. Aufl. § 136a Rdn. 31). Daß der Vorsitzende etwa zugleich zum Ausdruck gebracht hätte, wenn der Angeklagte kein Geständnis ablegte, werde er unabhängig vom Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme zu einer unangemessen hohen Strafe verurteilt, ist weder behauptet noch ersichtlich.

b) Allerdings hat die Revision in ihrer Erwiderung auf den Antrag des Generalbundesanwalts (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) detailliert vorgetragen, der Staatsanwalt habe massiv und in unlauterer Weise den Vater des Angeklagten bedrängt, seinen Sohn zu einem Geständnis zu bewegen. Erst unter dem darauf zurückzuführenden Einfluß des Vaters habe der Angeklagte das Geständnis abgelegt.

Dieses Vorbringen war jedoch ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen, da es nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO angebracht wurde (vgl. Pikart in KK 3. Aufl. § 345 Rdn. 24).

c) Unabhängig vom Zustandekommen des Geständnisses muß der Tatrichter freilich dessen Glaubwürdigkeit überprüfen; je nach den Umständen des Falles kann die Nutzung hierzu sich aufdrängender Beweiserhebungsmöglichkeiten ein Gebot der Aufklärungspflicht sein (vgl. BGHSt aaO m.w.Nachw.).

Dessen war sich die Jugendschutzkammer aber bewußt. Sie hat in eingehenden, rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen dargelegt, daß das Geständnis mit den Angaben der als Zeugin gehörten Mutter der Nebenkläger übereinstimmt und daß die Annahme seiner Richtigkeit durch die Feststellungen zu den - bei sexuell mißbrauchten Kindern typischen - Folgen der Taten weiter erhärtet wird.

Unter diesen Umständen brauchte sich der Jugendschutzkammer die Notwendigkeit weiterer Beweiserhebungen zur Überprüfung des Geständnisses nicht aufzudrängen.

Darüber hinaus scheitert das hiergegen gerichtete Revisionsvorbringen aber auch daran, daß die Revision auch insoweit nur vorträgt, aus den von ihr vermißten Beweiserhebungen hätten sich "möglicherweise Zweifel" an dem Beweisergebnis ergeben können (vgl. oben 2).

4. Die auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils in dem nach der Beschränkung des Schuldspruchs (vgl. oben vor 1) verbleibenden Umfang hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat kann hier auch ausschließen, daß sich der weggefallene Schuldspruch wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen auf den Strafausspruch ausgewirkt hat. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts Bezug.

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