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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.02.2002
Aktenzeichen: 1 StR 8/02
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 und 4 | |
StGB § 246 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. Februar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 20. September 2001 wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Verurteilung wegen Unterschlagung entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht konnte nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen, daß der Angeklagte das Opfer tötete, um ihm die Päckchen mit den 120.000 DM wegzunehmen, sondern ist zu seinen Gunsten davon ausgegangen, daß er sich erst nach der Tötung hierzu entschlossen hat. Bei einer solchen Sachlage muß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Zweifelssatz nach seiner Anwendung bei der Verneinung der Mordmerkmale der Habgier und der Absicht der Ermöglichung einer anderen Straftat ein weiteres Mal bei der Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses herangezogen werden und führt zur Annahme von Tateinheit wegen Mordes - Mordmerkmal Verdeckungsabsicht - und dem Vermögensdelikt (vgl. die Nachweise im Senatsurteil vom 6. Februar 2002 - 1 StR 513/01 -).
Für eine Änderung der Konkurrenzen im Schuldspruch ist im Hinblick auf die seit dem 6. StrRG in § 246 Abs. 1 StGB enthaltene uneingeschränkte Subsidiaritätsklausel jedoch kein Raum. Der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze der Auslegung strafrechtlicher Bestimmungen zum Nachteil des Angeklagten (BGHSt 43, 237, 238 m.w.Nachw. zur identischen Subsidiaritätsklausel des § 125 StGB). Unterschlagung tritt daher nicht nur hinter anderen Zueignungsdelikten, sondern auch hinter einem Tötungsdelikt zurück, wie der Senat im Urteil vom 6. Februar 2002 - 1 StR 513/01 (zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) - näher ausgeführt hat.
Demnach war der im übrigen von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten freie Schuldspruch zu ändern. Am Strafausspruch ändert sich trotz des Wegfalls der an sich tateinheitlich verwirkten Unterschlagung angesichts der ohnehin zu verhängenden lebenslangen Freiheitsstrafe nichts.
Ende der Entscheidung
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