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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.05.2000
Aktenzeichen: 1 StR 80/00
Rechtsgebiete: StPO, GKG


Vorschriften:

StPO § 465 Abs. 1
StPO § 473 Abs. 1
StPO § 473 Abs. 4
StPO § 464d
StPO § 473 Abs. 1 Satz 1
GKG § 8 Abs. 1
GKG § 8 Abs. 1 Satz 1
GKG § 1 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 80/00

vom

24. Mai 2000

in der Strafsache

gegen

wegen exhibitionistischer Handlungen

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2000 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Kostenausspruch des Urteils des Landgerichts Weiden in der Oberpfalz vom 6. Dezember 1999 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht Weiden in der Oberpfalz hat den Angeklagten wegen exhibitionistischer Handlungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Dem war zunächst eine Verurteilung durch das Amtsgericht - Jugendrichter - voraus-gegangen, die die kleine Jugendkammer des Landgerichts auf Berufung des Angeklagten hin im Schuldspruch wegen anderer Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses abgeändert hatte; weitergehend hatte sie die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Auf die dagegen unbeschränkt eingelegte Revision des Angeklagten hatte das Bayerische Oberste Landesgericht die beiden Urteile aufgehoben, weil die kleine Jugendkammer mit der Anordnung der Unterbringung ihre Rechtsfolgenkompetenz überschritten und rechtsfehlerhaft ihre sachliche Zuständigkeit angenommen habe. Die nach Zurückverweisung der Sache zur Entscheidung berufene große Jugendkammer des Landgerichts hat in ihrem wiederum mit der Revision erfolglos angefochtenen Urteil ausgesprochen, daß der Angeklagte die Kosten sämtlicher Verfahren zu tragen hat, nicht jedoch die Gebühr für das Revisionsverfahren vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht, von deren Erhebung abgesehen werde. Die Hälfte der notwendigen Auslagen des Angeklagten in jenem ersten Revisionsverfahren hat sie der Staatskasse auferlegt.

Gegen diese Kostenentscheidung wendet sich der Angeklagte mit seiner sofortigen Beschwerde, die indessen erfolglos bleibt. Der Kostenausspruch entspricht dem Gesetz. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er wegen der angeklagten Taten verurteilt worden ist (§ 465 Abs. 1 StPO). Seine Berufung war ohne Erfolg geblieben (§ 473 Abs. 1 StPO). Die dagegen eingelegte Revision zum Bayerischen Obersten Landesgericht hatte im Ergebnis einen Teilerfolg hinsichtlich des Maßregelausspruchs; dementsprechend hat das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung der Staatskasse die Hälfte der dem Angeklagten im Revisionsrechtszuge erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt (§ 473 Abs. 4 StPO). Von der Erhebung der Revisionsgebühr hat es abgesehen, ersichtlich wegen unrichtiger Sachbehandlung durch das Berufungsgericht, das seine Rechtsfolgenkompetenz überschritten hatte (vgl. die angewendeten kostenrechtlichen Vorschriften, darunter § 8 Abs. 1 GKG, UA S. 14; vgl. auch BGHZ 27, 163, 170). Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Die Vorschrift über die Nichterhebung von Gebühren und Auslagen der Staatskasse bei unrichtiger Sachbehandlung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 GKG, siehe auch § 1 Abs. 1 GKG) ist auf die notwendigen Auslagen des Angeklagten nicht anwendbar (vgl. BGH NStZ 1989, 191; Franke in KK StPO 4. Aufl. § 465 Rdn. 3a). Es ist auch nicht unbillig, den Angeklagten mit der Hälfte seiner ihm durch die erste Revision erwachsenen notwendigen Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO); denn dieses Rechtsmittel gegen das Berufungsurteil des Landgerichts war nicht allein auf das Überschreiten der Rechtsfolgenkompetenz der kleinen Jugendkammer gestützt, sondern hatte jenes Urteil mit der Sachrüge vollumfänglich angefochten (vgl. Hilger in Löwe/ Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 465 Rdn. 6).

Die vom Beschwerdeführer begehrte Kostenquotelung (§ 464d StPO) mußte das Landgericht nicht vornehmen. Eine solche Entscheidung steht im Ermessen des Gerichts. Da die Quotelung für einfache, leicht überschaubare Fälle gedacht ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 464d Rdn. 1), bedurfte die Nichtanwendung auch keiner ausdrücklichen Erörterung.

Die Kostenentscheidung für dieses Beschwerdeverfahren folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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