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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.06.2004
Aktenzeichen: 1 StR 80/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 52
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 80/04

vom 15. Juni 2004

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. August 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Strafkammer stellte bei der Überprüfung, ob die Zeugin mit der auf dem Observationsfoto abgebildeten Person identisch ist, auch auf das Erscheinungsbild der - nicht aussagebereiten - Ehefrau des Angeklagten in der Hauptverhandlung ab (Vergleich mit dem Observationsfoto). Dies ist rechtsfehlerfrei. Das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO schließt nicht aus, das äußere Erscheinungsbild eines Zeugen für die Urteilsfindung zu verwerten; die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) kann dies sogar gebieten (vgl. BGH GA 1965, 108; Hans Dahs in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 52 Rdn. 39; Senge in Karlsruher Kommentar zur StPO 5. Aufl. § 52 Rdn. 44; Meyer-Goßner 47. Aufl. § 52 Rdn. 23).

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