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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.06.2004
Aktenzeichen: 1 StR 80/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 52 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. Juni 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. August 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Strafkammer stellte bei der Überprüfung, ob die Zeugin mit der auf dem Observationsfoto abgebildeten Person identisch ist, auch auf das Erscheinungsbild der - nicht aussagebereiten - Ehefrau des Angeklagten in der Hauptverhandlung ab (Vergleich mit dem Observationsfoto). Dies ist rechtsfehlerfrei. Das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO schließt nicht aus, das äußere Erscheinungsbild eines Zeugen für die Urteilsfindung zu verwerten; die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) kann dies sogar gebieten (vgl. BGH GA 1965, 108; Hans Dahs in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 52 Rdn. 39; Senge in Karlsruher Kommentar zur StPO 5. Aufl. § 52 Rdn. 44; Meyer-Goßner 47. Aufl. § 52 Rdn. 23).
Ende der Entscheidung
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