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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.03.2005
Aktenzeichen: 1 StR 82/05
Rechtsgebiete: StGB, StPO, BtMG
Vorschriften:
StGB § 21 | |
StGB § 49 Abs. 1 Nr. 3 | |
StGB § 49 Abs. 2 | |
StPO § 354 Abs. 1a Satz 1 n.F. | |
BtMG § 29a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. März 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 30. November 2004 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
Die auf die Sachrüge gestützte und wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten bleibt im Ergebnis ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zum Strafausspruch hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Allerdings hat das Landgericht, wie die Revision zu Recht ausführt, den Regelungen zur Ermäßigung des erhöhten Mindestmaßes einer Freiheitsstrafe (hier: ein Jahr Freiheitsstrafe; § 29a Abs. 1 BtMG) gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3, § 49 Abs. 2 StGB nicht Rechnung getragen. Hiernach musste das Landgericht der Strafzumessung eine Strafrahmenuntergrenze von einem Monat - und nicht von einem Jahr - Freiheitsstrafe zugrunde legen (vgl. Weber, BtMG 2. Aufl., § 29a RdNrn. 212f.). Zumindest für die in den Fällen II.2, II.5 und II.7 auf ein Jahr Freiheitsstrafe festgesetzten Einzelstrafen wird nicht ausgeschlossen werden können, dass die Strafkammer mit Rücksicht auf das von ihr zugrunde gelegte Mindestmaß von einem Jahr Freiheitsstrafe davon abgesehen hat, in den genannten Fällen auf niedrigere Einzelstrafen zu erkennen.
Einer Aufhebung des Strafausspruchs bedarf es gleichwohl nicht, weil die Einzelstrafen - ebenso die Gesamtstrafe - im Sinne von § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO n.F. angemessen sind. Dabei fällt vor allem ins Gewicht, dass das Landgericht gleichsam schematisch von einer Milderungsmöglichkeit nach § 21 StGB Gebrauch gemacht hat, obwohl der Angeklagte mit Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 4. August 2000 wegen unerlaubter Einfuhr von und unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt worden ist und nach Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung (bis 2. Juli 2006) während laufender Bewährungszeit die jetzt abgeurteilten Verbrechen nach § 29a BtMG begangen hat und - und dies vor allem - der "Suchtdruck" bei ihm "relativ gering" war (siehe UA S. 15). Auf die Frage, ob die Strafkammer die Voraussetzungen erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB bei Drogenmissbrauch zutreffend angenommen hat, kommt es nicht an, <dies> erscheint jedoch zweifelhaft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln für sich allein noch nicht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB. Derartige Folgen sind bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise gegeben, wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuss zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und dadurch getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen, ferner unter Umständen dann, wenn er das Delikt im Zustand eines akuten Rausches verübt (vgl. Senatsurteil vom 10. September 2003 - 1 StR 147/03; ferner BGH NStZ 2002, 31, 32)."
Dem stimmt der Senat zu.
Der Schriftsatz der Verteidigung vom 16. März 2005 hat vorgelegen.
Ende der Entscheidung
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