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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.03.2000
Aktenzeichen: 1 StR 83/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 338 Nr. 5 | |
StPO § 247 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
23. März 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2000 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 22. Oktober 1999 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die von der Revision des Angeklagten M. erhobene Rüge einer Verletzung von §§ 338 Nr. 5, 247 StPO ist jedenfalls unbegründet. Soweit die Revision mit Schriftsatz vom 20. März 2000 "rein fürsorglich" zur ergänzenden Begründung des entsprechenden Vorbringens (ihr bisher nicht gewährte) Einsicht in das Hauptverhandlungsprotokoll beantragt hat, bemerkt der Senat: Der Rüge liegt ein Beschluß zugrunde, durch den sämtliche Angeklagte zeitweise von der Verhandlung ausgeschlossen wurden. Der Senat hat diesen Verfahrensvorgang auf die ordnungsgemäß erhobene Rüge des Angeklagten H. geprüft. Er enthält auch hinsichtlich des Angeklagten M. keinen Rechtsfehler.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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