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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.03.2004
Aktenzeichen: 1 StR 83/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
16. März 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. Oktober 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Verurteilung des Angeklagten auch wegen täterschaftlichen Handeltreibens ist rechtsfehlerfrei. Zwar kann im Einzelfall auch ein Täter der Einfuhr, der damit aus eigennützigen Motiven fremde Umsatzgeschäfte fördert, hinsichtlich des Handeltreibens nur Gehilfe sein; dies setzt aber voraus, daß seine Rolle insoweit nur ganz untergeordnet ist (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 25; BGH NStZ 2000, 482). So liegt es hier jedoch nicht. Die Tatbeiträge des Angeklagten waren wesentliche Voraussetzung dafür, das Kokain später in Italien gewinnbringend verkaufen zu können. Er hat das Versteck des Rauschgiftes sowie Zeitpunkt
und Art der Verbringung nach Deutschland selbst bestimmt. Sein Handeln wurde nicht kontrolliert oder überwacht. Schließlich hatte er angesichts der Entlohnung in Höhe von 1.500 € ein erhebliches eigenes Interesse am Erfolg.
Ende der Entscheidung
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