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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.07.2005
Aktenzeichen: 1 StR 84/05
Rechtsgebiete: RVG
Vorschriften:
RVG § 42 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 22. Juli 2005
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Anstiftung zum Mord
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2005 beschlossen:
Tenor:
Auf Antrag des Wahlverteidigers Prof. Dr. W. wird für dessen Tätigkeit im Revisionsverfahren eine Pauschgebühr in Höhe von 3.075 Euro festgesetzt.
Gründe:
Der Antragssteller war durch die Angeklagte mit der Fertigung der Revisionsschrift gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22. Oktober 2004 beauftragt, bevor ihm dann durch die Angeklagte "das Mandat entzogen" wurde.
Auf seinen Antrag war gemäß § 42 Abs. 1 RVG eine Pauschgebühr für seine Tätigkeit im Revisionsverfahren festzustellen, welche aufgrund der Schwierigkeit des Verfahrens und des Umfangs der angefallenen Akten in Höhe des doppelten Höchstbetrags der gesetzlichen Gebühren eines Wahlanwalts festzusetzen war.
Ende der Entscheidung
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