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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.04.2000
Aktenzeichen: 1 StR 85/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
5. April 2000
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2000 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 20. Oktober 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Zu der von der Verteidigung geltend gemachten Notwehr bemerkt der Senat: Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte zwar vom Geschädigten einige Faustschläge ins Gesicht bekommen, sich dann aber in ein Gerangel eingelassen, in dessen Verlauf er ebenfalls mit der Faust auf den Geschädigten einschlug. Wer, wie
es der Angeklagte getan hat (UA S. 17), bei einer solchen Auseinandersetzung, um nicht "den Kürzeren" zu ziehen, zum Messer greift und auf den Gegner einsticht, handelt nicht in Notwehr (BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 6).
Ende der Entscheidung
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