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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.03.2000
Aktenzeichen: 1 StR 87/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 64 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
27. März 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2000 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 18. November 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Nichtanordnung einer Unterbringung gemäß § 64 StGB war ursprünglich vom Revisionsangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362). Selbst wenn dies, wie die Revision jetzt meint, hier unwirksam wäre (zu den Voraussetzungen einer solchen Rechtsmittelbeschränkung bei gleichzeitiger Anfechtung des Schuldspruchs vgl. BGH, Beschl. vom 6. Mai 1998 - 5 StR 53/98 m.w.Nachw.), könnte dies der Revision hinsichtlich der unterbliebenen Unterbringungsanordnung nicht zum Erfolg verhelfen. Die Erwägungen, derentwegen die sachverständig beratene Strafkammer von einer Unterbringungsanordnung abgesehen hat, halten rechtlicher Überprüfung stand.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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