Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 08.06.1999
Aktenzeichen: 1 StR 87/99
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 23 Abs. 2 | |
StGB § 49 Abs. 1 | |
StGB § 56 | |
StGB § 56 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom
8. Juni 1999
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Juni 1999, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Brüning, Dr. Wahl, Dr. Boetticher,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 14. Oktober 1998 wird verworfen.
2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in sechs Fällen (in drei Fällen versucht), davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern und in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die Vollstreckung der Strafe jedoch zur Bewährung ausgesetzt. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte und auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.
1. Ein Verfahrenshindernis in Form des Fehlens eines Eröffnungsbeschlusses liegt nicht vor. Zwar hat Richter am Landgericht Dr. D. das Formblatt nicht unterschrieben, die dienstlichen Äußerungen lassen aber keinen Zweifel, daß die drei Richter die Eröffnung des Verfahrens mündlich beschlossen haben und anschließend lediglich durch ein Versehen Richter am Landgericht Dr. D. nicht auch seine Unterschrift beigefügt hat (vgl. BGHSt 10, 278, 279; BGH NStZ 1995, 19 Nr. 7).
2. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, oder das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt (vgl. BGHSt - GS - 34, 345, 349). Nur in diesem Rahmen kann eine Verletzung des Gesetzes vorliegen. Dagegen ist eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen. Hieran gemessen begegnet der Rechtsfolgenausspruch keinen rechtlichen Bedenken.
a) Die Annahme minder schwerer Fälle (Urteilsgründe II 1 und 3) hat bei den an der unteren Grenze liegenden sexuellen Handlungen - Anfassen an Brust und Gesäß des bekleideten Kindes; Drücken des erigierten Penis gegen die Scheide des Kindes, wobei beide bekleidet waren - keiner eingehenderen Begründung bedurft. Die einschlägige Vorstrafe aus dem Jahre 1990 wurde vom Landgericht berücksichtigt. Zutreffend hat es nicht strafschärfend herangezogen, daß der Angeklagte nicht geständig war. Die Fälle zu II 2 - vergebliche Aufforderung der Schutzbefohlenen am Penis des Angeklagten zu spielen - zeigen keinen Umstand auf, der geeignet gewesen wäre, die Strafrahmenmilderung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB zu versagen.
Zu weiteren nicht durchgreifenden Einzeleinwänden gegen die Strafzumessung verweist der Senat auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts.
b) Gegen Grundsätze des § 56 StGB hat das Landgericht ebenfalls nicht verstoßen. Bei der Prognose durfte es sich auf die Wahrscheinlichkeit sexuell motivierter Straftaten beschränken, da andere nicht im Raume standen.
Eine Erörterung des § 56 Abs. 3 StGB war hier entbehrlich. Die Verteidigung der Rechtsordnung verlangte angesichts der Einzelumstände der Straftaten - trotz einschlägiger Vorstrafe - unter keinem Gesichtspunkt die Vollstreckung der Freiheitsstrafe. Nach den Tatumständen lag daher die Anwendung der Vorschrift nicht so nahe, daß eine Erörterung geboten war (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 9).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.