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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.02.2002
Aktenzeichen: 1 StR 9/02
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 64 | |
StGB § 20 | |
StGB § 21 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
5. Februar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2002 beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 26. September 2001, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
1. Der Angeklagte wurde wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; seine Fahrerlaubnis wurde entzogen und eine Sperrfrist für deren Neuerteilung festgesetzt.
Seine auf die Sachrüge gestützte Revision bleibt überwiegend erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). Revision und Generalbundesanwalt machen jedoch zutreffend geltend, daß die Jugendkammer eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) nicht geprüft hat (§ 349 Abs. 4 StPO, vgl. BGHSt 37, 5).
2. Der Angeklagte ist heroinabhängig. Er ist wiederholt wegen Verstößen gegen das BtMG verurteilt worden, zuletzt im Januar 2001 zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe.
Die jetzt abgeurteilten Taten, bewaffnete Überfälle auf Tankstellen, hat er wenige Wochen nach dieser Verurteilung "aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen". Sie wurden durch Entzugserscheinungen ausgelöst; von der Beute erwarb der Angeklagte alsbald Heroin zum Eigenverbrauch.
Unter diesen Umständen liegt, wie auch der Generalbundesanwalt im einzelnen zutreffend ausgeführt hat, die Notwendigkeit einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nahe. Es ist typisch für eine hangbedingte Gefährlichkeit, wenn der Täter straffällig wird, um in den Besitz von Rauschmitteln oder - wie hier - in den Besitz des für ihre Beschaffung notwendigen Geldes zu kommen (vgl. nur BGH, Urteil vom 18. Februar 1997 - 1 StR 693/96; Hanack in LK 11. Aufl. § 64 Rdn. 37 m.w.N.).
Erwägungen zu einer Anordnung gemäß § 64 StGB waren auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Jugendkammer nach sachverständiger Beratung von uneingeschränkter Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen ist. Eine suchtbedingte Abhängigkeit kann auch dann die Annahme eines Hanges im Sinne des § 64 StGB begründen, wenn sie nicht den Schweregrad einer seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB erreicht (vgl. Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 64 Rdn. 3 m.w.N.).
Der Angeklagte hat sich allerdings bereits einmal einer Therapie unterzogen und ist rückfällig geworden. Dies steht der erforderlichen hinreichend konkreten Aussicht auf einen Behandlungserfolg (BVerfGE 91, 1 ff.) jedoch nicht notwendig entgegen (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 131 f.).
3. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt nur dazu, daß über die Notwendigkeit einer Unterbringung neu verhandelt werden muß, im übrigen bleibt der Rechtsfolgenausspruch unberührt. Es ist ausgeschlossen, daß die Jugendkammer, die die Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten strafmildernd berücksichtigt hat, bei Anordnung der Unterbringung geringere Einzelstrafen oder eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
4. Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück (BGHSt 35, 267).
Ende der Entscheidung
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