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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.02.1999
Aktenzeichen: 1 StR 9/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 346 Abs. 2 | |
StPO § 300 | |
StPO § 341 Abs. 1 | |
StPO § 45 Abs. 2 Satz 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. Februar 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 1999 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Mit Beschluß vom 23. Oktober 1998 hat das Landgericht Augsburg die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 17. August 1998 als unzulässig verworfen. Die dagegen gerichtete "Beschwerde" des Angeklagten, die als Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO zu behandeln ist (§ 300 StPO), ist zwar rechtzeitig eingelegt, aber unbegründet.
Der Generalbundesanwalt führt hierzu aus:
"Der Angeklagte hat gegen das am 17. August 1998 in seiner Anwesenheit verkündete Urteil des Landgerichts Augsburg am 31. August 1998, mithin nach dem am 24. August 1998 erfolgten Ablauf der Rechtsmittelfrist nach § 341 Abs. 1 StPO, Revision eingelegt. Das Landgericht hat danach das Rechtsmittel durch den angefochtenen Beschluß zutreffend als unzulässig verworfen.
Der Sachverhalt gibt auch keinen Anlaß, dem Angeklagten von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung zu gewähren (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO). Zwar ist ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls eine Rechtsmittelbelehrung nach der Verkündung des Urteils unterblieben (Protokoll, Bd. II Bl. 273 d.A.). Doch hatte der Angeklagte hierauf ausdrücklich verzichtet (Protokoll a.a.O.) und war, wie sich aus dem insoweit als dienstliche Erklärung der Berufsrichter der Strafkammer anzusehenden angefochtenen Beschluß ergibt, zudem durch seinen Verteidiger "ausdrücklich belehrt" worden (Bd. II Bl. 304 d.A.). Die Wirksamkeit des Verzichts des Angeklagten wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Angeklagte nach eigenem Vorbringen nur über beschränkte Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (Bd. II Bl. 308 d.A.). Aus dem die Rechtsmitteleinlegung enthaltenden Schreiben des Angeklagten vom 28. August 1998 ergibt sich, daß der Angeklagte sich nach der Urteilsverkündung über die Möglichkeit, Revision einzulegen, durchaus im klaren war und hiervon auf Anraten seines Verteidigers zunächst Abstand genommen hatte (Schreiben vom 28. August 1998 a.a.O.). Vor diesem Hintergrund ist das weitere Vorbringen des Angeklagten in seiner Antragsschrift vom 24. November 1998 (Bd. II Bl. 308 d.A.), er habe sich hinsichtlich des Laufs der Rechtsmittelfrist auf seinen damaligen Verteidiger, Rechtsanwalt B. verlassen, als Schutzbehauptung anzusehen. Denn der Angeklagte trägt nicht vor, daß er, nachdem er zunächst auf Anraten des Verteidigers Abstand von der Rechtsmitteleinlegung genommen hatte, später den Verteidiger gleichwohl mit der Revisionseinlegung beauftragte.
Die Wiedereinsetzung ist auch nicht etwa deswegen veranlaßt, weil der Angeklagte sich mit seinem vor Ablauf der Revisionseinlegungsfrist unter dem 19. August 1998 datierenden Schreiben an den Rechtsanwalt P. in Augsburg mit der Bitte um 'Übernahme der Pflichtverteidigung für die Revision' gewandt hat (Bd. II Bl. 301 d.A.). Das Schreiben ist ausweislich des Eingangsstempels in der Kanzlei des Rechtsanwalts erst nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist, nämlich am 25. August 1998 eingegangen, so daß ein für die Fristversäumnis ursächliches anwaltliches Fehlverhalten unter keinem Gesichtspunkt in Betracht kommt. Im übrigen sind auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der späte Eingang des Schreibens vom 19. August 1998 bei der Rechtsanwaltskanzlei auf einem von dem Angeklagten nicht zu vertretenden Grund beruht hat."
Dem tritt der Senat bei.
Ende der Entscheidung
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