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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.04.2001
Aktenzeichen: 1 StR 90/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 24 Abs. 1
StPO § 22 Nr. 1
StPO § 338 Nr. 3
StPO § 338 Nr. 2
StGB § 241 Abs. 1
StGB § 308
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 90/01

vom

3. April 2001

in der Strafsache

gegen

wegen räuberischer Erpressung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2001 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 21. November 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge, das Landgericht habe das Ablehnungsgesuch des Angeklagten gegen den Vorsitzenden der Strafkammer und die beisitzende Richterin am Landgericht zu Unrecht verworfen, weil beide von den gegen die Justizbehörden in Regensburg gerichteten, in den Nachtbriefkasten des Landgerichts eingeworfenen Bombendrohungen des Angeklagten betroffen gewesen seien, greift nicht durch. Der Verwerfungsbeschluß legt zwar lediglich dar, daß eine Befangenheit der abgelehnten Richter nicht zu besorgen sei. Nach § 24 Abs. 1 StPO findet die Ablehnung eines Richters aber daneben auch statt, wenn er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. Da das Landgericht in den Urteilsgründen im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung davon ausgeht, der Angeklagte habe auch den Tatbestand der Bedrohung (§ 241 Abs. 1 StGB) verwirklicht, lag es nahe in Betracht zu ziehen, ob die abgelehnten Richter auch Verletzte im Sinne des § 22 Nr. 1 StPO und deshalb von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen waren.

Die Revision trägt die Tatsachen, in denen sie den Verfahrensmangel sieht, vollständig vor. Sie rügt diesen Mangel unter dem Gesichtspunkt des absoluten Revisionsgrundes gemäß § 338 Nr. 3 StPO, wenngleich die Mitwirkung eines ausgeschlossenen Richters sich als absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 2 StPO erweist. Das ist hier jedoch unschädlich, weil die Angriffsrichtung der erhobenen Rüge dahin geht, die Ablehnung der Richter sei rechtsfehlerhaft als nicht durchgreifend erachtet worden, eine Ablehnung aber sowohl auf die Besorgnis der Befangenheit, als auch auf den Ausschluß von der Ausübung des Richteramtes gestützt werden kann (§ 24 Abs. 1 StPO).

Die Ablehnungsrüge ist unbegründet, weil Befangenheit aus den vom Landgericht dargelegten Gründen nicht zu besorgen war, die Richter aber auch nicht Verletzte im Sinne des § 22 Nr. 1 StPO und deshalb nicht von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen waren. Verletzt im Sinne von § 22 Nr. 1 StPO ist ein Richter nur dann, wenn er durch die abzuurteilende Tat unmittelbar betroffen ist; die strafbare Handlung muß sich als Eingriff in Rechte seiner Person erweisen (BGHSt 1, 299; BayObLG NStZ 1993, 347; Pfeiffer in KK 4. Aufl. § 22 Rdn. 4). Die Androhung einer Sprengstoffexplosion (§ 308 StGB) im Landgerichtsgebäude richtete sich ganz allgemein an die Justizbehörden als Drohungsadressat im Sinne des § 241 Abs. 1 StGB, das heißt an die verantwortlichen Organwalter. Nur sie kamen deshalb als Verletzte in Frage. Die im Landgerichtsgebäude im übrigen tätigen Bediensteten und Besucher konnten allenfalls potentielle Verbrechensopfer einer gemeingefährlichen Straftat nach § 308 StGB sein; der Angeklagte hatte insoweit gerade nicht mit der Begehung eines individuell gegen bestimmte Personen gerichteten Verbrechens gedroht. Sie waren deshalb nur mittelbar betroffen. Mithin kommt es hier nicht darauf an, ob und inwieweit es sich bei den Bediensteten - namentlich den Richtern - um Personen handelt, die den Drohungsadressaten im Sinne des § 241 Abs. 1 StGB "nahe stehen".



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