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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.02.2007
Aktenzeichen: 1 StR 91/03 (1)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 33a
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 91/03

vom 14. Februar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Anträge des Verurteilten vom 1. Februar 2007 werden zurückgewiesen.

Gründe:

Der Verurteilte verbüßt gegenwärtig eine Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Kempten (Allg) vom 31. Oktober 2002. Seine Revision gegen dieses Urteil hat der Senat am 27. März 2003 durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Im Rahmen dieses Verfahrens hatte der Angeklagte Wiedereinsetzung beantragt, um die Sachrüge selbst noch näher auszuführen. Daher hatte der Senat in seinem Beschluss darauf hingewiesen, dass er auf die Sachrüge hin das Urteil über die vom Verteidiger zur Begründung der Sachrüge näher ausgeführten Gesichtspunkte hinaus umfassend überprüft habe.

Nunmehr hat der Verurteilte zu Protokoll des Rechtspflegers (Niederschriften vom 1. Februar und 8. Februar 2007) beantragt, ihm nachträglich rechtliches Gehör gemäß § 33a StPO zu gewähren, den Beschluss des Senats abzuändern und das angefochtene Urteil aufzuheben. Er macht unter Berufung auf eine Entscheidung des BVerfG - Kammer - vom 19. September 2006 (2 BvR 2115/01 u. a.) im Kern geltend, der Senat habe das Urteil nicht umfassend überprüft, sondern nicht berücksichtigt, dass seinerzeit im Ermittlungsverfahren seine Rechte auf konsularischen Beistand nicht beachtet worden seien.

Der Senat kann seine Entscheidung jedoch weder aufheben noch abändern, es sei denn, sie wäre unter Verletzung rechtlichen Gehörs ergangen (vgl. §§ 33a, 356a StPO). Dies ist nicht der Fall. Wie der Senat bereits in seinem im Rahmen des vorliegenden Verfahrens in anderem Zusammenhang ergangenen Beschluss vom 30. April 2003 (vgl. hierzu auch BVerfG - Kammer - Beschluss vom 31. Juli 2003 - 2 BvR 1105/03) dargelegt hat, hat er seiner Entscheidung vom 27. März 2003 nichts zu Grunde gelegt, wozu der Verurteilte sich zuvor nicht hätte äußern können.

Dies behauptet der Verurteilte trotz der Erwähnung von § 33a StPO letztlich der Sache nach auch nicht, sondern er erhebt eine Verfahrensrüge, die er im Rahmen des Revisionsverfahrens nicht erhoben hatte. Damit kann er nicht gehört werden; nach Abschluss des Revisionsverfahrens können neue Verfahrensrügen nicht geltend gemacht werden, auch nicht, wenn sie sich auf erst neuerdings ergangene Rechtsprechung stützen.

Sein Hinweis auf die angeblich unterbliebene umfassende Überprüfung des Urteils des Landgerichts durch den Senat kann an alledem nichts ändern. Er verkennt, dass das Revisionsgericht zwar auf die Sachrüge hin umfassend überprüft, ob auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt das Recht richtig angewendet worden ist. Hier ist jedoch ein Fehler behauptet, der in dem dem Urteil vorangegangenen Ermittlungsverfahren unterlaufen sein soll. Ob ein solcher Verfahrensfehler vorliegt, hat das Revisionsgericht nur zu prüfen, wenn er zuvor vom Revisionsführer form- und fristgerecht geltend gemacht worden ist. Dies war hier nicht der Fall.

Ende der Entscheidung

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