Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.06.2007
Aktenzeichen: 1 StR 91/03
(2)
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. Juni 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2007 beschlossen:
Tenor:
Sämtliche im Anschluss an den Beschluss des Senats vom 14. Februar 2007 gestellte Anträge des Verurteilten werden zurückgewiesen.
Gründe:
Erhebliche Zeit nach Eintritt der Rechtskraft des gegen ihn ergangenen Urteils macht der Verurteilte erstmals geltend, in dem der Verurteilung vorausgegangenen Ermittlungsverfahren seien seine Rechte auf konsularischen Beistand nicht beachtet worden. Dies habe er erst jetzt durch an Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs (IGH) anknüpfende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts erfahren.
Wie dem Verurteilten bereits im Beschluss des Senats vom 14. Februar 2007 erläutert wurde, hat weder das Revisionsgericht auch ohne entsprechende Verfahrensrüge von Amts wegen den dem angefochtenen Urteil vorangegangenen Verfahrensgang auf etwaige Verfahrensfehler zu überprüfen, noch kann es, auch unter den hier gegebenen Umständen, nach Abschluss des Revisionsverfahrens erneut in eine Sachprüfung eintreten. Auf diesen Beschluss nimmt der Senat Bezug.
Nunmehr teilt der Verurteilte unter Wiederholung im Kern stets identischer Argumente immer wieder mit, er teile die Rechtsansicht des Senats nicht. Die hieran anknüpfenden Gegenvorstellungen und sonstigen Anträge des Verurteilten, etwa
- ihm sei zu dem nicht gerügt gewesenen (angeblichen) Verfahrensverstoß kein rechtliches Gehör gewährt worden, was nachgeholt werden müsse;
- es müsse ihm (durch Wiedereinsetzung) doch ermöglicht werden, auch nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens noch Verfahrensrügen geltend zu machen;
- der Bundesgerichtshof solle in seinem Fall ein "Habeas-corpus-Verfahren" durchführen;
- der Vorsitzende des Senats solle seine sofortige Freilassung anordnen,
können nicht zu einer Änderung der Entscheidungen des Senats - zuletzt der Entscheidung vom 14. Februar 2007 - führen. Auch zu einer Bestellung eines Pflichtverteidigers für den Verurteilten durch den Bundesgerichtshof ist unter den gegebenen Umständen kein Raum.
Mit einer weiteren Bescheidung von inhaltlich identischen Anträgen, deren Begründung sich letztlich darin erschöpft, bereits beschiedenes Vorbringen zu wiederholen, kann der Verurteilte künftig nicht rechnen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.