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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 15.02.2005
Aktenzeichen: 1 StR 91/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 267 Abs. 1 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom 15. Februar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der am 25. Januar 2005 begonnenen Hauptverhandlung in der Sitzung vom 15. Februar 2005, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Boetticher, Dr. Kolz, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt in der Sitzung vom 25. Januar 2005, Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizangestellte , Justizangestellte in der Sitzung vom 15. Februar 2005 als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 23. September 2003 wird verworfen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, die die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, bleibt ohne Erfolg.
I.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Am 27. Februar 2003 betrat der Angeklagte um 23.22 Uhr den Verkaufsraum einer Tankstelle in M. , bedrohte die dort tätige Angestellte B. mit einer Pistole und forderte sie zur Herausgabe des sich in der Kasse befindlichen Geldes auf. Die Zeugin glaubte zunächst an einen Scherz, sah dem Angeklagten aber mehrere Sekunden lang ins Gesicht und merkte, daß er es ernst meinte. Unter dem Eindruck der auf sie gerichteten Pistole, von der das Landgericht zugunsten des Angeklagten davon ausging, daß es sich um eine Spielzeugpistole handelte, gab die Zeugin dem Angeklagten 1.340 Euro. Danach führte der Angeklagte die Zeugin in einen Bereich der Tankstelle, von dem aus sie nicht beobachten konnte, in welche Richtung der Angeklagte das Tankstellengelände verließ. Der Überfall dauerte höchstens fünf Minuten. Aufgrund des Fahndungsfotos in der örtlichen Zeitung am 4. März 2003 erkannten die in einer Spielothek tätigen Zeuginnen K. und He. den Angeklagten als einen ihrer Stammgäste wieder. Bei dem Fahndungsfoto handelte es sich um den Abdruck eines der von den in der Tankstelle installierten Überwachungskameras gefertigten Fotos. Nach einem Hinweis der Zeugin K. erfolgte die Festnahme am 11. März 2003 in der Spielothek. Der Angeklagte hat die Tat bestritten. Er sei die ganze Nacht zuhause in der elterlichen Wohnung gewesen. Wegen seiner Drogenprobleme sei es ihm untersagt gewesen, abends die Wohnung zu verlassen. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten vor allem auf die Zeugin B. gestützt. Die Zeugin habe ihn bei der am 12. März 2003 erfolgten Wahllichtbildvorlage wiedererkannt. Daß sie hierfür eine Wahrscheinlichkeit von 80 Prozent angegeben habe, sei "vorsorglich" geschehen. In Wirklichkeit sei sie schon damals ziemlich sicher gewesen. Wiedererkannt habe sie den Angeklagten an dem dunkelbraunen Oberlippen- und Kinnbart und dem Drei-Tage-Bart an den Wangen sowie an der schlanken Figur und der ungewöhnlich großen, vorne spitz zulaufenden Nase. Bereits in ihrer ersten polizeilichen Vernehmung am 28. Februar 2003 habe sie den Täter als 25 bis 26 Jahre und 170 bis 180 cm groß beschrieben. Tatsächlich sei der Angeklagte zur Tatzeit 26 Jahre alt gewesen und 171 cm groß. Die Täterbeschreibung stimme überdies mit den von den Überwachungskameras gefertigten Bildern überein. Auch die Strafkammer stellte eine sehr starke Ähnlichkeit des Angeklagten mit den Fotos fest. Ein weiteres Indiz sei das Wiedererkennen durch die Zeugin B. bei der sequentiellen Videowahlgegenüberstellung am 23. Juli 2003. Der Angeklagte wurde nach Rücksprache mit dem Verteidiger als dritte von insgesamt sechs auf dem Videoband befindlichen Personen bestimmt. Die Zeugin mußte sich nach Ansicht jeweils einer Person sofort entscheiden. Beim Anblick des Angeklagten sei sie deutlich sichtbar zusammengezuckt, aufgeregt, ängstlich und den Tränen nahe gewesen. Den Angeklagten habe sie mit fast 100%iger Sicherheit als Täter wiedererkannt. Geringfügige Zweifel hätten sich nur aufgrund der kürzeren Bartlänge auf den Videoaufnahmen ergeben. Daraufhin wurde die Videowahlgegenüberstellung abgebrochen. Das Landgericht bemerkte, es sei sich der Problematik des wiederholten Wiedererkennens durchaus bewußt ebenso wie bei der eindeutigen Identifizierung in der Hauptverhandlung. Diese spiele gegenüber den bisherigen Identifizierungen auch nur eine unwesentliche Rolle. Daß die Zeugin den Angeklagten an der Stimme erkannt habe, spreche nur insoweit für die Täterschaft des Angeklagten, als Übereinstimmung bestehe mit der bei der ersten Vernehmung erfolgten Beschreibung, der Täter spreche gutes Deutsch mit leichtem türkischen Akzent. Ein weiteres Indiz für die Täterschaft ergebe sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing.-Fotowesen KHK L. vom Bayerischen Landeskriminalamt, der die Körpergröße des von den Überwachungskameras aufgenommenen Täters auf 170 cm bis 180 cm bestimmte. Gewichtig komme hinzu, daß die Zeuginnen K. und He. den Angeklagten auf dem Fahndungsfoto als ihren Stammgast in der Spielothek wiedererkannt hätten.
Die Eltern und Geschwister hätten nicht dartun können, daß der Angeklagte zum Tatzeitpunkt zuhause gewesen sei. Die Überwachung des Angeklagten wegen seiner Drogenproblematik sei keineswegs lückenlos gewesen. Er hätte die nur ca. zwei Kilometer von der Tankstelle entfernt liegende Wohnung verlassen, den Raubüberfall begehen und wieder zurückkehren können, ohne daß dies von der Familie bemerkt worden wäre.
Die Strafkammer ist auch entgegen den Angaben des Angeklagten nicht davon ausgegangen, daß der Zeuge S. der Täter des Überfalles war, nachdem die Zeugin B. diesen als Täter bei der Gegenüberstellung in der Hauptverhandlung mit Sicherheit ausgeschlossen hatte.
II.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Die Verfahrensrüge, die allein der Erörterung bedarf, ist unbegründet.
1. Der Rüge liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde: Vor Eröffnung des Hauptverfahrens hatte der Angeklagte die Einholung eines anthropologischen Identitätsgutachtens beantragt. Zuvor schon hatte die Kriminalpolizeiinspektion M. das Bayerische Landeskriminalamt (zukünftig LKA) mit einer anthropologischen Vergleichsuntersuchung beauftragt. Daraufhin hatte die Sachverständige Dr. St. der Kriminalpolizeiinspektion mitgeteilt, daß aufgrund der Abbildungsunschärfe die Überwachungsaufnahmen für anthropologische Vergleichsuntersuchungen nicht geeignet seien. Anatomische Merkmale des Gesichts, die zur Feststellung der Identität oder Nichtidentität mit einer Vergleichsperson herangezogen würden, seien auf den Aufnahmen nicht beurteilbar. Nachdem dem Verteidiger das Schreiben des LKA zur Kenntnis gebracht worden war, nahm er in der Hauptverhandlung seinen Beweisantrag auf Einholung eines anthropologischen Identitätsgutachtens zurück.
2. Mit der Aufklärungsrüge macht die Revision unter Bezugnahme auf ein von ihr vorgelegtes Schreiben von Prof. Dr. R. vom 30. Januar 2004 geltend, die Auskunft der Sachverständigen zum Beweiswert der Fotos sei objektiv unzutreffend gewesen. Das vorhandene Bildmaterial sei durchaus für sachverständige Vergleichsuntersuchungen geeignet. Die Strafkammer wäre deshalb gehalten gewesen, ein anthropologisches Identitätsgutachten einzuholen. Wenn die Lichtbilder so aussagekräftig seien, daß die Zeugin K. den Angeklagten sicher als den auf dem Fahndungsfoto abgebildeten Täter erkannt habe, könne nicht zugleich die fachlich-wissenschaftliche Überprüfbarkeit der Lichtbilder in Abrede gestellt werden. Das Gutachten hätte zumindest zu dem Ergebnis geführt, daß eine Nichtidentität wahrscheinlich sei. Der wahrscheinliche Ausschluß des Angeklagten als Täter wäre ein entlastendes Indiz gewesen. Auf dieser unterbliebenen Sachaufklärung beruhe das Urteil.
3. Wären die Fotos für ein solches Gutachten geeignet gewesen, hätte die Erhebung eines weiteren Gutachtens - ungeachtet der Auskunft der Sachverständigen - in Betracht kommen können (vgl. generell zu dem Gericht nicht bekannten neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen BGHSt 39, 49, 53). Deshalb hat der Senat in Übereinstimmung mit der Anregung des Generalbundesanwalts, der zuvor eine Stellungnahme des Bundeskriminalamts eingeholt hatte, vorsorglich zu der Frage Beweis erhoben, ob die von den Überwachungskameras gefertigten Tatfotos als zureichende Anknüpfungstatsachen für ein anthropologisches Identitätsgutachten geeignet sind. Er hat dazu schriftliche Gutachten von den Sachverständigen Prof. Dr. R. und Kriminalhauptkommissar V. vom Bundeskriminalamt (zukünftig BKA) eingeholt. Der Verteidiger hat am 14. Februar 2005 ein schriftliches Gutachten von Prof. Dr. H. vorgelegt. Sachverständig beraten gelangt der Senat zu dem Ergebnis, daß die Strafkammer hier nicht gedrängt war, ein anthropologisches Identitätsgutachten einzuholen. Im Hinblick auf die Qualität der Fotos der Überwachungskameras und die sowohl vom Angeklagten selbst eingestandene als auch vom Landgericht festgestellte "verblüffende Ähnlichkeit" des Angeklagten mit dem Täter war durch ein weiteres Sachverständigengutachten keine beweisrelevante Identitätsaussage - auch nicht zum Identitätsausschluß - zu erwarten.
a) Für ein anthropologisches Identitätsgutachten anhand von Tatfotos gilt allgemein:
aa) Beim anthropologischen Identitätsgutachten werden anhand von Lichtbildern der Raumüberwachungskamera eine bestimmbare Zahl deskriptiver morphologischer Merkmale (z. B. Nasenfurche, Nasenkrümmung etc.) oder von Körpermaßen des Täters herausgearbeitet und mit den entsprechenden Merkmalen des Tatverdächtigen verglichen (BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO Beweisergebnis 4 m.w.N.). Anders als bei Gutachten zur Blutalkoholanalyse oder zur Bestimmung von Blutgruppen handelt es sich um kein standardisiertes Verfahren (BGH aaO; Schoreit in KK 5. Aufl. § 261 Rdn. 32). Die morphologischen Merkmale sind nicht eindeutig bestimmbar (Schwarzfischer in Kube, Störzer, Timm [Hrsg.], Kriminalistik Bd. I 1992 S. 735, 743; Knußmann in Knußmann [Hrsg.], Anthropologie Bd. I S. 368, 389; ders. StV 1983, 127, 128). Zwischen den Klassifizierungen von Einzelmerkmalen besteht ein gleitender Übergang, weswegen in der Regel keine genauen Angaben über die Häufigkeit der Merkmale in der Bevölkerung, der die zu identifizierende Person angehört, gemacht werden können (Schwarzfischer aaO; Knußmann NStZ 1991, 175, 176). Weitere Beeinträchtigungen des Beweiswerts können u.a. durch Vermummung, Grimassierung oder Bartbildung erfolgen (Schwarzfischer aaO; Knußmann in Knußmann aaO S. 388 f.). Aufgrund dieser "weichen" Kriterien ist die Abschätzung der Beweiswertigkeit nach der persönlichen Erfahrung eines Sachverständigen subjektiv; graduelle Abweichungen sind zwischen verschiedenen Sachverständigen möglich (Schwarzfischer aaO S. 744; vgl. auch Knußmann NStZ 1991, 175, 176). Dabei läßt sich der Identitätsausschluß leichter als der Identitätsnachweis erreichen, weil dafür bereits ein besonders prägnantes Gesichtsmerkmal ausreicht (Knußmann in Knußmann aaO S. 386 f.; ders. StV 1983, 127, 129; ders. NStZ 1991, 175).
bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen die Lichtbilder eine gewisse Qualität aufweisen, um als Identifizierungsgrundlage dienen zu können (vgl. BGH NStZ 1991, 596; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 16). Das bestätigt auch die Fachwissenschaft. Eine fehlerhafte Beeinträchtigung des Bildmaterials könne durch Beleuchtung, Schattengebung, Tiefenschärfe, Retusche, Entwicklung und Filmmaterial bedingt sein (Schwarzfischer aaO S. 745). So könnten Reliefmerkmale verschwinden und damit Unähnlichkeiten vorgetäuscht werden, bei zu starker Vergrößerung und grober Körnung könnten Konturen unkenntlich werden. Aufnahmen von hoch installierten Überwachungskameras seien oft wenig geeignet. Auch die Arbeitsgruppe für die anthropologische Identifikation lebender Personen aufgrund von Bilddokumenten weist in ihren "Standards" darauf hin, daß Bilddokumente, die mit starker Kameraüberhöhung gewonnen werden, die bildvergleichenden Untersuchungen erschweren (NStZ 1999, 230, 231). Die Erkennbarkeit von Merkmalen werde durch schlechte Aufnahmen beeinträchtigt. Ebenso betont Knußmann eine mögliche Beeinträchtigung durch fototechnische Umstände wie Beleuchtungsverhältnisse und perspektivische Verzerrungen (Knußmann in Knußmann aaO S. 390; Knußmann StV 1983, 127, 128).
b) Die Sachverständigen kommen hinsichtlich der Frage, ob im vorliegenden Fall ein beweisrelevantes Identitätsgutachten möglich ist, und der zu beurteilenden Qualität der Tataufnahmen der Raumüberwachungsanlage, bei der ein digitales Aufzeichnungsverfahren eingesetzt wurde, zu unterschiedlichen Ergebnissen:
aa) Der Sachverständige KHK V. hält bei einem großen Teil der Tataufnahmen keine Vergleichsarbeiten für möglich, weil aufgrund der ungenügenden Bildqualität individuelle anatomische Merkmale des Gesichtsbereichs nicht oder nur schemenhaft erkennbar seien. Die Auflösung sei zu gering, die Bilder seien unscharf, der Abbildungsmaßstab des Gesichts- und Kopfbereichs sei zu klein. Einige Tataufnahmen wiesen aufgrund der sehr geringen Auflösung, des Konturenausrisses und der ungeeigneten Aufnahmeperspektive zwar keine ungenügende, aber eine sehr schlechte Bildqualität auf. Da individuelle anatomische Einzelmerkmale auch auf diesen nicht klar erkennbar seien, könnten keine detaillierten, sondern allenfalls allgemeine Vergleichsarbeiten bezogen auf Merkmalspartien und Einzelmerkmale in ihrer Grobstruktur (z.B. hohe oder niedrige Nase; breite oder schmale Gesichtspartie) durchgeführt werden. Deswegen sei auch keine Wahrscheinlichkeitsaussage in bezug auf einen Identitätsnachweis möglich, sondern lediglich eine tendenzielle Aussage. Das gleiche gelte für den Identitätsausschluß. Eine Wahrscheinlichkeitsaussage komme nur in Betracht, wenn trotz der schlechten oder mangelhaften Bildqualität Merkmalspartien oder Einzelmerkmale in ihrer Grobstruktur stark (eklatant) voneinander abwichen und diese Abweichungen nicht durch die bei den betreffenden Aufnahmen vorliegenden Bildqualitätsmängel erklärbar seien.
Dieses Ergebnis deckt sich mit den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing.-Fotowesen KHK L. , der ein schriftliches Körpergrößengutachten vom 26. Mai 2003 erstellt hat und wegen der schlechten Auflösung die Körpergröße nicht genau ablesen konnte. Die Auflösung bei dem verwendeten digitalen Aufzeichnungsverfahren betrage 696 x 576 Pixel interpoliert. Bei Überwachungssystemen, die mit digitaler Technik direkt auf Festplatte speichern, würden Halbbilder mit 768 x 288 Bildpunkten (ca. 0,2 Mio. Pixel) gespeichert. Hinzu komme im vorliegenden Fall die sehr starke Bilddatenkompression.
bb) Demgegenüber bejaht der Sachverständige Prof. Dr. R. die Frage, ob die Fotos für ein Identitätsgutachten geeignet seien, uneingeschränkt. Wegen der Größe der Bilder von 696 x 576 Pixeln sei eine Verzerrung zu vermuten. Diese sei jedoch nicht ausgeglichen worden, weil es nicht um die Realitätsnähe von Merkmalen und Formen gehe, sondern um deren Zahl und Erkennbarkeit. Die Bilder seien für die sehr große abgedeckte Fläche noch gut. Die Qualität der Bilder reiche zwar für eine sichere Identifizierung nicht aus, wohl aber für ein Wahrscheinlichkeitsprädikat auf niedrigerer Stufe. Beim Identitätsausschluß sei bei Widersprüchen ein starkes negatives Wahrscheinlichkeitsprädikat zu erwarten. Prof. Dr. R. hat aus einer Gesamtliste von etwa 160 Merkmalen auf den Tatfotos 57 Merkmale erkannt.
cc) Prof. Dr. H. kommt ebenfalls zu dem Ergebnis, daß die Tatortbilder trotz erkennbarer Mängel für einen morphognostischen Bildvergleich für Zwecke der Identifizierung durch einen erfahrenen Sachverständigen uneingeschränkt geeignet seien. Die Ausführungen des LKA bezeichnet er als irreführend und falsch. Die offensichtlichen Qualitätsmängel hinsichtlich Bildschärfe und Bildauflösung eines Teils der Bilder würden dadurch wettgemacht, daß der Täter in zahlreichen unterschiedlichen Positionen abgebildet sei. Aus den von den zwei Überwachungskameras gefertigten 27 Bildern hatte Prof. Dr. H. 16 Motive ausgewählt und die gefertigten Ausschnittvergrößerungen hinsichtlich Helligkeit und Kontrast bearbeitet sowie die querverlaufenden Videozeilen durch Anwendung eines Weichzeichners abgeschwächt.
c) Die Stellungnahme der Sachverständigen Dr. St. deckt sich im wesentlichen mit dem Gutachten des Sachverständigen KHK V. . Die Sachverständige Dr. S. hat allerdings zwischen dem Identitätsnachweis und dem -ausschluß insofern nicht differenziert, als daß bei starker Abweichung von Merkmalspartien oder Einzelmerkmalen in ihrer Grobstruktur eine Wahrscheinlichkeitsaussage dennoch getroffen werden könne. Deswegen sind die Feststellungen aber nicht unzulänglich. Denn an der Beurteilung der Qualität der Lichtbilder als schlecht oder gar mangelhaft bezogen auf die fehlende klare Erkennbarkeit von Einzelmerkmalen ändert dies nichts.
d) Es ist Sache des Tatgerichts zu beurteilen, ob eklatante Abweichungen von Merkmalspartien und Einzelmerkmalen in ihrer Grobstruktur vorliegen. Wenn es dabei zu dem Ergebnis kommt, eine derartige Abweichung liege nicht vor, bindet dies grundsätzlich das Revisionsgericht. Eine eigene Überprüfung durch den Senat liefe auf eine Rekonstruktion der Beweisaufnahme hinaus (vgl. BGHSt 29, 18, 22; 41, 376, 380; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 337 Rdn. 107; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 337 Rdn. 15). Demzufolge brauchte auch dem in der Revisionshauptverhandlung am 25. Januar 2005 gestellten Antrag der Verteidigung nicht nachgegangen zu werden, den Sachverständigen KHK V. ergänzend dazu zu hören, daß unter "Einzelmerkmalen in ihrer Grobstruktur" auch eine im vorderen Bereich "sprungschanzenähnlich" ganz leicht nach oben gebogene Nase zu verstehen sei, zumal gerade hinsichtlich der Nase der Sachverständige KHK V. aufgrund der unterschiedlichen Perspektiven der Überwachungskameras scheinbar gänzlich andere Ausformungen feststellte. Schließlich hat der Verteidiger nach Ansicht des Videobands, auf dem der Angeklagte abgebildet ist, eingeräumt, daß eine derart ausgeformte Nase nicht zu erkennen sei. Auch Prof. Dr. H. betont, daß eklatante Abweichungen bei der Einschätzung einer verblüffenden Ähnlichkeit selbstverständlich nicht zu erwarten seien.
Hier hat die Strafkammer eine sehr starke Ähnlichkeit des Angeklagten mit den von den Überwachungskameras aufgezeichneten Fotos und eine Übereinstimmung mit der Täterbeschreibung durch die Zeugin B. festgestellt. Sogar der Angeklagte hat zugegeben, daß ihm die Bilder verblüffend ähnlich sähen. Diese Feststellungen sowie der Umstand, daß das Gericht ein wichtiges Indiz darin gesehen hat, daß die Zeuginnen K. und He. den Angeklagten auf dem Fahndungsfoto als ihren Stammgast wiedererkannt haben, sind auch kein Widerspruch zu der Aussage des Sachverständigen KHK V. , daß die Fotos für Vergleichsuntersuchungen nicht geeignet sind. Es gibt zwei Wege der Erkenntnis der Personenidentität. Die vergleichende morphologische Analyse von Abbildern des Täters und des Tatverdächtigen ist eine Möglichkeit, die Identität nachzuweisen oder auszuschließen. Das Wiedererkennen aufgrund einer komplexen Erinnerung ist der andere Weg (Knußmann in Anthropologie aaO. S. 386; ders. StV 1983, 127; Standards NStZ 1999, 230). Diese Identifikation erfolgt ganzheitlich und rasch mit einer Tendenz zur Prägnanz zwischen Identität und Nichtidentität (Standards NStZ 1999, 230). Zwar haben die Zeuginnen K. und He. den Angeklagten nicht in der Tatsituation beobachtet, beiden ist er aber als nahezu täglicher Besucher der Spielothek seit vielen Jahren bestens bekannt.
e) Die unterschiedlichen Ergebnisse der Gutachten zeigen, daß von einem gesicherten Stand der Wissenschaft im Bereich der anthropologischen Identitätsgutachten nicht die Rede sein kann. Der von KHK V. vom BKA angewandte Maßstab der klaren Erkennbarkeit von individuellen anatomischen Gesichtsmerkmalen und die sich daran anknüpfende Beurteilung der Tataufnahmen ist nachvollziehbar und plausibel. Das auf dieser Grundlage von der Sachverständigen Dr. St0. vom LKA erstattete Gutachten ist nicht falsch. Die Gutachten von Prof. Dr. R. und Prof. Dr. H. lassen nicht erkennen, daß sie über bessere wissenschaftlich anerkannte Verfahren verfügen. Ausgangspunkt sämtlicher Vergleichsuntersuchungen sind die während der Tatbegehung gefertigten Aufnahmen des Täters. Diese gilt es auszuwerten und mit dem Tatverdächtigen zu vergleichen.
aa) KHK V. berücksichtigt ausschließlich diejenigen individuellen anatomischen Gesichtsmerkmale, die klar erkennbar sind. Ließen sich solche Einzelmerkmale nicht erkennen, seien die Tatfotos nicht für Bildvergleichsarbeiten geeignet. Der Lichtbildqualität der Tataufnahmen mißt er eine zentrale Rolle bei. Die Fähigkeit eines Gutachters, die Bildqualität und deren Verbesserungsmöglichkeiten und -grenzen zu analysieren, sei neben der Fähigkeit, Körpermerkmale auszuwerten, von entscheidender Bedeutung.
bb) Prof. Dr. R. geht davon aus, daß grundsätzlich unabhängig von der Bildqualität der Sachverständige die Bewertung vorzunehmen hat. Gutachten sollten auch auf der Grundlage von schlechten Bildern erstattet werden. Auch eine nur kleine oder mittlere Zahl schwer erkennbarer Merkmale könne im Gesamtgefüge der Beweiswürdigung eine gewisse Rolle spielen. Das Vorkommen von Bildartefakten diene nicht dem Ausschluß der Beurteilungsmöglichkeit, sondern werde benannt und in seiner Wirkung diskutiert. Die Behauptung, die Bilder seien für eine Identifikation nicht geeignet, sei eine vorweggegriffene Beurteilung darüber, ob das Identitätsgutachten im Verfahren nütze oder nicht. Die Bewertung der Beweiskraft solle der Sachverständige dem Gericht überlassen.
cc) Prof. Dr. H. hält qualitativ schlechte Lichtbilder als Anknüpfungspunkte - gegebenenfalls nach einer entsprechenden Bearbeitung - für Zwecke des Identitätsnachweises und des Identitätsausschlusses gleichermaßen für ausreichend, wenn der Täter in verschiedenen Positionen dargestellt ist.
dd) Werden Gutachten unabhängig von der klaren Erkennbarkeit der individuellen anatomischen Merkmale erstellt, besagt dies nichts über deren Beweiswert. Wie Prof. Dr. R. selbst ausführt, hat dies eine breitere Verteilung von Wahrscheinlichkeitsprädikaten zur Folge auch in Richtung der unentscheidbaren Fälle. Im vorliegenden Fall sind von den 57 auf den Tatfotos von ihm erkannten Merkmalen noch nicht einmal die Hälfte von sehr guter bis noch guter Erkennbarkeit. Es kann aber keinen Unterschied machen, ob ein Gutachten wegen der mangelhaften Bildqualität nicht erstattet wird oder ob das Ergebnis des Gutachtens nicht aussagekräftig ist. In diesen Fällen wird der Tatrichter grundsätzlich keinen Anlaß sehen, ein anthropologisches Identitätsgutachten in Auftrag zu geben. Denn in der Regel kann er selbst beurteilen, ob die Tataufnahmen als Anknüpfungstatsachen für die Begutachtung geeignet sind (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 16; BGH NStZ 1991, 596). Die Behauptung, die Gefahr bei der von KHK V. angewandten Vorgehensweise bestehe darin, daß leicht ein Entlastungsindiz übersehen werde, ist nicht belegt. Der von Prof. Dr. H. betonte Umstand, daß durch eine Vielzahl von Täterfotos der Qualitätsmangel wettgemacht werden könne, ändert nichts an der mangelnden oder schlechten Erkennbarkeit von Einzelmerkmalen, und diese wird dadurch auch nicht ausgeglichen. Details unterhalb der Pixelgröße werden von vornherein nicht aufgenommen und können somit auf allen Bildern unabhängig von deren Anzahl nicht sichtbar gemacht werden. Bei einer verlustbehafteten Bilddatenkompression werden auf sämtlichen Bildern Details in Form von Strukturen, Linien und Mustern dargestellt, die in Wirklichkeit gar nicht vorhanden sind. Diese Artefakte können auch bei einer Dekomprimierung nicht wieder beseitigt werden, weil diese auf der Basis der Kompressionsdaten erfolgt. Mit der in der Regel bei Raumüberwachungskameras verwendeten höheren Kameraposition ist eine Perspektive verbunden, die die Person ebenfalls auf allen Bildern von oben zeigt, wodurch individuelle anatomische Gesichtsmerkmale verloren gehen. Mit der Möglichkeit, mittels trigonometrischer Berechnungen die Perspektive zu verändern (vgl. Knußmann in Knußmann aaO S. 396), können fehlende Gesichtsmerkmale nicht sichtbar gemacht werden. Das Ergebnis von Prof. Dr. H. , daß eine beträchtliche Anzahl der im vorliegenden Fall erfaßbaren Merkmale es dem erfahrenen Sachverständigen erlauben dürfte, eine sichere Aussage zur Identität oder Nichtidentität des Täters mit dem Angeklagten zu machen, wird durch die Ausführungen im Gutachten nicht gestützt.
4. Der Senat weist auf folgendes hin:
Um den Beweiswert von anthropologischen Identitätsgutachten zu erhöhen, bedarf es einer verbesserten Qualität der Tataufnahmen. Der Senat entnimmt der Literatur (vgl. Schwarzfischer aaO S. 745; Knußmann in Knußmann aaO S. 390; Knußmann StV 1983, 127, 128), daß bestimmte technische Anforderungen an die Qualität der Lichtbilder beachtet werden sollten, ohne damit Mindeststandards aufzustellen.
Je höher die Auflösung der Tataufnahmen ist, desto detailreicher ist die Wiedergabe. Diese wird durch die Kameraoptik bestimmt. Ebenso sind die Brennweite und das Objektiv von Bedeutung. Durch die verlustbehaftete Bilddatenkompression werden Bildartefakte wie tatsächlich nicht vorhandene Linien und Muster erzeugt. Je stärker die Bilddaten komprimiert werden, um möglichst viele Bilder auf der Festplatte archivieren zu können, desto geringer ist die Erkennbarkeit. Die Perspektive bei Raumüberwachungskameras von oben ist von vornherein wenig geeignet für Vergleichsuntersuchungen, weil wesentliche Informationen durch die Verzerrung verloren gehen. Allgemein gilt: Je mehr dieser Kriterien beachtet werden, desto höher ist die Qualität der Bilder und desto größer die Chance auf ein aussagekräftiges Gutachten.
Ende der Entscheidung
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