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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.03.2008
Aktenzeichen: 1 StR 91/08
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 18. März 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4. wegen schweren Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 6. August 2007 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass Nummer VII der Urteilsformel im Hinblick auf die Entscheidung BGH, Urt. vom 7. Februar 2008 - 4 StR 502/07 - entfällt (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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