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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.04.2005
Aktenzeichen: 1 StR 93/05
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 73 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 93/05

vom 5. April 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Hehlerei

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 23. September 2004 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Anordnung des Ersatzverfalls eines Betrages von 9.000 Euro entfällt.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Zum Wegfall der Verfallsanordnung bemerkt der Senat ergänzend:

Die Anordnung des Verfalls hat keinen Bestand, weil dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB).

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