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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.04.2001
Aktenzeichen: 1 StR 94/01
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 94/01

vom 24. April 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2001 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 24. Oktober 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Feststellungen des Landgerichts ergeben, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Regelbeispiels der Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB vorliegen. Der Angeklagte hat mit dem Eindringen seines Fingers in die Scheide der Geschädigten eine sexuelle Handlung erzwungen, die dem Vollzug des Beischlafs ähnlich ist und die Geschädigte besonders erniedrigt. Eine solche Handlung ist nach dem Gesetzestext nämlich "insbesondere" und damit vor allem (vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 6. Aufl. 1997) bzw. in der Regel (vgl. BGHR StGB § 177 II Vergewaltigung 1 = NStZ 2000, 254, 255) anzunehmen, wenn sie mit dem Eindringen in den Körper verbunden war. Einer ausdrücklichen Erörterung, ob die sexuelle Handlung das Opfer besonders erniedrigt hat, bedarf es bei einer erzwungenen Manipulation in dessen Scheide oder After deshalb nicht.

Die Strafkammer hat auch mit rechtlich zutreffendem Ansatz geprüft, ob die indizielle Bedeutung des Regelbeispiels durch andere Strafzumessungsfaktoren kompensiert wird mit der Folge, daß auf den normalen Strafrahmen zurückzugreifen ist (vgl. hierzu BGHR StGB vor § 1/besonders schwerer Fall Verneinung 2 = NStZ 1987, 222).



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