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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.06.2000
Aktenzeichen: 1 StR 96/00
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 67 d Abs. 2 | |
StGB § 67 e |
Entscheidung wurde am 19.07.2000 korrigiert: Nachschlagwerk durch Nachschlagewerk ersetzt
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
28. Juni 2000
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2000 beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 22. November 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat kann dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch entnehmen, daß das Landgericht mildere Maßnahmen und auch die Möglichkeit einer Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung geprüft und deren Voraussetzungen verneint hat.
Bei den nach § 67 d Abs. 2, § 67 e StGB zu treffenden Entscheidungen wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Aufmerksamkeit zu widmen sein (vgl. BVerfGE 70, 297; Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 1994 - 5 StR 588/94 - m.w.N.). Mildere Mittel werden in möglichst naher Zukunft zu erwägen sein, namentlich, ob der Zustand der Beschuldigten soweit behandelt werden kann, daß eine ambulante Therapie mit den Mitteln der Führungsaufsicht (§ 67 d Abs. 2 Satz 2 StGB), auch durch Weisungen (§ 68 b Abs. 2 i.V.m. § 56 c Abs. 3 StGB), hinreichend abgesichert werden kann.
Ende der Entscheidung
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