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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.05.2004
Aktenzeichen: 1 StR 97/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 154 Abs. 2 | |
StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
4. Mai 2004
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2004 beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 3. November 2003 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagte wegen Diebstahls mit Waffen (Nr. II. 1. der Urteilsgründe) verurteilt worden ist,
b) das vorgenannte Urteil im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, daß die Angeklagte wegen versuchten schweren Raubes zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last; im übrigen hat die Angeklagte die Kosten ihres Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Diebstahls mit Waffen (Einzelstrafe zehn Monate Freiheitsstrafe) und wegen versuchten schweren Raubes (Einsatzstrafe drei Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Teileinstellung (§ 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO) führt zur Änderung des Schuld- und Strafausspruchs.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ende der Entscheidung
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