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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.05.2004
Aktenzeichen: 1 StR 98/04
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 146 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 33a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 98/04

vom

26. Mai 2004

in der Strafsache

gegen

wegen bandenmäßiger Geldfälschung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2004 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 33a StPO analog) wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Das Landgericht Baden-Baden verurteilte den - geständigen - Angeklagten nach eintägiger Hauptverhandlung am 5. November 2003 wegen bandenmäßiger Geldfälschung in fünf Fällen, wegen bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten in 15 Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Betrug und in zehn Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug, sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten.

Die rechtzeitig gegen dieses Urteil vom Angeklagten eingelegte Revision begründete dessen Verteidiger am 15. Januar 2004 mit der allgemeinen Sachrüge. Der Generalbundesanwalt beantragte mit Schriftsatz vom 25. Februar 2004, die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils auf die allgemein erhobene Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben habe. Dieser Antrag wurde dem Verteidiger am 27. Februar 2004 zugestellt. Mit Schriftsatz vom Tag der Zustellung machte der Verteidiger eingehende Ausführungen zur Sachrüge. Er beanstandete insbesondere die Verurteilung des Angeklagten als Mitglied einer Bande im Sinne von § 146 Abs. 2 StGB und als Mittäter - anstatt nur als Gehilfe -. Der Schriftsatz ging dem Senat Anfang März 2004 auf drei verschiedenen Wegen zu, nämlich direkt, über das Landgericht Baden-Baden sowie über den Generalbundesanwalt. Letzterer äußerte sich nicht; er sah sich also hierdurch zu einer ergänzenden Stellungnahme oder gar zu einer Abänderung seines Verwerfungsantrags vom 25. Februar 2004 nicht veranlaßt. Der Senat hat die Sache unter Berücksichtigung des Vorbringens der Verteidigung im Schriftsatz vom 27. Februar 2004 beraten und die Revision des Angeklagten mit Beschluß vom 16. März 2004 als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Mit Schriftsatz vom 22. April 2004 wird seitens der Verteidigung nunmehr beantragt, "Herrn Z. nachträglich gemäß § 33a StPO rechtliches Gehör zu gewähren, den Beschluß des Senats vom 16. März 2004 aufzuheben und gemäß dem Antrag des Angeklagten vom 15. Januar 2004 zu entscheiden sowie die Entscheidung zu begründen". Dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 16. März 2004 sei eine inhaltliche Begründung nicht zu entnehmen. Gleichfalls sei nicht ersichtlich, daß der Bundesgerichtshof die weitere Begründung der allgemeinen Sachrüge mit Schriftsatz vom 27. Februar 2004 berücksichtigt hat. Beides sei nachzuholen.

II.

Ein Fall, in dem nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren ist, liegt nicht vor.

Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 16. März 2004 keine Tatsachen und Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist. Das gesamte Vorbringen der Verteidigung war Gegenstand der ohnehin gebotenen umfassenden sachlich-rechtlichen Prüfung. Der nachgereichte Schriftsatz gab im vorliegenden Fall keinen Anlaß zu einer weitergehenden Begründung des Verwerfungsbeschlusses, da weder Revisionsangriffe von Gewicht vorgebracht wurden noch triftige Gründe für ein Nachschieben ersichtlich sind (vgl. BGH NJW 2002, 3266).

Die weiteren Anträge sind damit gegenstandslos.

Ende der Entscheidung

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