Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.03.2007
Aktenzeichen: 1 StR 98/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 273 Abs. 3 | |
StPO § 274 | |
StPO § 349 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. März 2007
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2007 beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 29. September 2006 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten am 29. September 2006 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Im Anschluss an die Urteilsverkündung und nach qualifizierter Belehrung hat der Angeklagte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet. Gleichwohl hat er am 4. Oktober 2006 Revision eingelegt. Mit weiterem Schreiben vom 11. Dezember 2006, eingegangen am 12. Dezember 2006, hat der Angeklagte überdies Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, weil er von seinem Verteidiger arglistig über den Umstand getäuscht worden sei, dass er "auf jeden Fall die Halbstrafe bekommen würde".
Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er wirksam auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Sein Antrag auf Wiedereinsetzung bleibt daher ebenfalls ohne Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt:
"Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vom 29. September 2006 hat der Angeklagte im Anschluss an die Urteilsverkündung und nach qualifizierter Rechtsmittelbelehrung durch ausdrückliche Erklärung auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet (Bd. II Bl. 806 d.A.). Diese Erklärung nimmt an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil, weil sie gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt wurde. Der Rechtsmittelverzicht ist damit wirksam zustande gekommen (BGH GSSt NJW 2005, 1440, 1446). Er ist als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (BGHSt 45, 51, 53; BGH NStZ-RR 2002, 114; BGH NJW 2002, 1436; KK-Ruß, StPO, 5. Aufl., § 302 Rdn. 15).
Ein Fall, in dem ausnahmsweise die Unwirksamkeit des von dem Angeklagten erklärten Rechtsmittelverzichts angenommen werden könnte (siehe etwa BGHSt 45, 51, 53; KK-Ruß, a.a.O., § 302 Rdn. 13 und 15), liegt nicht vor. Insbesondere bestehen an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten und damit an seiner Fähigkeit, wirksam Prozesshandlungen vorzunehmen, keine Zweifel. Ausweislich der dienstlichen Stellungnahme des staatsanwaltschaftlichen Sitzungsvertreters vom 19. Januar 2007 (Bd. II Bl. 892f. d.A.) konnte der Angeklagte der viertägigen Hauptverhandlung jederzeit folgen. Er war stets in der Lage, an ihn gerichtete Fragen zu erfassen und zu beantworten. Aber auch Tatsachen, die auf eine unzulässige Beeinflussung des Angeklagten durch andere Verfahrensbeteiligte in Bezug auf den Rechtsmittelverzicht schließen ließen, sind nicht ersichtlich.
Insbesondere hat die vormalige Pflichtverteidigerin des Angeklagten, Rechtsanwältin L. , in ihrem Entpflichtungsersuchen vom 27. Dezember 2006 (Bd. II Bl. 873 d.A.) vorgetragen, dass alle Prozesshandlungen ausführlich mit dem Angeklagten besprochen worden und von seinem Einverständnis gedeckt gewesen seien. Auch die Entscheidung, auf Rechtsmittel zu verzichten, habe der Angeklagte selbst getroffen. Aus dem Hauptverhandlungsprotokoll (Bd. II Bl. 806 d.A.) und der dienstlichen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (890f. d.A.) ergibt sich schließlich, dass der Angeklagte nach der qualifizierten Rechtsmittelbelehrung im Rahmen einer etwa zehnminütigen Verfahrensunterbrechung die Gelegenheit hatte, sich mit seiner Verteidigerin zu beraten. Ein übereilter Rechmittelverzicht kann mithin auch aus diesem Grund ausgeschlossen werden.
Die am 4. Oktober 2006 eingelegte Revision des Beschwerdeführers richtet sich somit gegen ein rechtskräftiges Urteil und ist gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen."
Dem schließt sich der Senat an.
Für ein weiteres Zuwarten hinsichtlich der Entscheidung über die Revision bestand keine Veranlassung.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.