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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.09.2002
Aktenzeichen: 1 StR 99/93
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 5 Abs. 6
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 574 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 99/93

vom

25. September 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2002 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Landgerichts Memmingen vom 17. Juli 2002 wird als unzulässig verworfen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Durch den angefochtenen Beschluß ist die Erinnerung des Verurteilten gegen einen Kostenansatz der Staatsanwaltschaft Memmingen als unbegründet verworfen worden. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist unzulässig, weil eine Beschwerdemöglichkeit an einen obersten Gerichtshof des Bundes von Gesetzes wegen nicht eröffnet ist (§ 5 Abs. 2 Satz 3 GKG).

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 5 Abs. 6 GKG.

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