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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.09.2002
Aktenzeichen: 1 StR 99/93
Rechtsgebiete: GKG, ZPO
Vorschriften:
GKG § 5 Abs. 6 | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 574 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. September 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2002 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Landgerichts Memmingen vom 17. Juli 2002 wird als unzulässig verworfen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Durch den angefochtenen Beschluß ist die Erinnerung des Verurteilten gegen einen Kostenansatz der Staatsanwaltschaft Memmingen als unbegründet verworfen worden. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist unzulässig, weil eine Beschwerdemöglichkeit an einen obersten Gerichtshof des Bundes von Gesetzes wegen nicht eröffnet ist (§ 5 Abs. 2 Satz 3 GKG).
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 5 Abs. 6 GKG.
Ende der Entscheidung
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