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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.07.1999
Aktenzeichen: 2 AR 100/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 14 | |
StPO § 462 a Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
9. Juli 1999
in der Bewährungssache
Az.: 32 Js 487/97 Staatsanwaltschaft Konstanz Az.: AR 279/99 GVG Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 9. Juli 1999 gemäß § 14 StPO beschlossen:
Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafausssetzung zur Bewährung beziehen, ist das Amtsgericht Oberndorf.
Gründe:
Die Abgabe an das Gericht, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist bindend (§ 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Bindung entfällt nur bei Willkür. Willkür liegt hier nicht vor. Das Fehlen besonderer Gründe, die eine Abgabe an das Wohnsitzgericht als zweckmäßig erscheinen lassen, reicht für die Annahme von Willkür nicht aus (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NStZ 1993, 200).
Ende der Entscheidung
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