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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.05.2003
Aktenzeichen: 2 AR 101/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 100 g | |
StPO § 100 h | |
StPO § 14 | |
StPO § 162 Abs. 1 Satz 1 | |
StPO § 162 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
14. Mai 2003
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
Verantwortliche der E-Mail-Adresse " "
wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften
Az.: 122 Js 283/02 Staatsanwaltschaft Köln Az.: 506 Gs 91/03 und 506 Gs 429/03 Amtsgericht Köln Az.: 834 Gs 62/03 Amtsgericht München
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 14. Mai 2003 beschlossen:
Tenor:
Zuständig für die Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft Köln ist das Amtsgericht München.
Gründe:
1. Die Staatsanwaltschaft Köln hält in einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verbreitung pornographischer Schriften zur Ermittlung der Identität des Täters eine Auskunft der Firma M. in , , über Name und Adresse der Verantwortlichen der E-Mail-Adresse " " sowie sämtlicher IP-Daten gemäß §§ 100 g, 100 h StPO für erforderlich. Sie hat deshalb zunächst beim Amtsgericht Köln, sodann beim Amtsgericht München, in dessen Bezirk die M. GmbH ansässig ist, die direkt die gewünschten Auskünfte erteilen würde, den Erlaß entsprechender richterlicher Anordnungen beantragt. Beide Gerichte haben sich für unzuständig erklärt.
2. Die Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung durch den Bundesgerichtshof gemäß § 14 StPO sind gegeben.
3. Zuständig für die Entscheidung ist hier das Amtsgericht München. Seine Zuständigkeit ergibt sich aus § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO, wonach die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Durchführung einer richterlichen Durchsuchungshandlung bei demjenigen Amtsgericht stellt, in dessen Bezirk die für erforderlich gehaltene Untersuchungshandlung vorzunehmen ist. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, daß richterliche Untersuchungshandlungen im Ermittlungsverfahren regelmäßig eilbedürftig sind. Sie entspricht dem Grundsatz der Sachnähe und trägt zur Rechtsklarheit bei, indem sie der Staatsanwaltschaft nicht auferlegt, bei Untersuchungshandlungen, die juristische Personen betreffen, unter Umständen aufwendige Ermittlungen über deren gesellschaftrechtliche und organisatorische Struktur durchzuführen (Senatsbeschluß vom 6. September 2002 - 2 ARs 252/02, NStZ 2003, 163).
Handelt es sich um den Antrag auf Anordnung einer Auskunftserteilung, so kommt es für die Zuständigkeit gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO darauf an, wo die Auskunft zu erteilen und wo die Anordnung gegebenenfalls zu vollstrecken wäre.
Das ist hier in U. , denn die gewünschten Auskünfte werden direkt durch die Firma M. GmbH in U. erteilt. Daß die Firma M. ihren Firmensitz in den Vereinigten Staaten hat und daß es sich bei der Firma M. GmbH um eine eigenständige juristische Person handelt, ist demgegenüber ohne Bedeutung. § 162 Abs. 1 StPO strebt eine einfache und klare Feststellung der Zuständigkeit im Interesse einer sachnahen Entscheidung und deren zeitnaher Umsetzung an. Hiermit wäre es nicht vereinbar, wenn die Staatsanwaltschaft trotz Kenntnis des Ortes, an welchem die Untersuchungshandlung vorgenommen wird, zunächst die Organisationsstruktur oder den Sitz einer juristischen Person - hier sogar im Ausland - zu ermitteln und beim für diesen Ort zuständigen Gericht den Antrag auf Anordnung einer Maßnahme zu stellen hätte, deren Umsetzung oder Vollstreckung dort gar nicht erfolgen soll.
Ende der Entscheidung
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