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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.08.2001
Aktenzeichen: 2 AR 102/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 462 a Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. August 2001
in der Bewährungssache
betreffend
wegen Verletzung der Unterhaltspflicht
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. August 2001 beschlossen:
Tenor:
Der Beschluß des Amtsgerichts München vom 5. Juli 2000, mit dem die Bewährungsüberwachung an das Amtsgericht Dresden zurückgegeben wurde, wird aufgehoben. Für die weitere Bewährungsüberwachung ist das Amtsgericht München zuständig.
Gründe:
Die Übertragung der Bewährungsüberwachung an das Amtsgericht München durch Beschluß des Amtsgerichts Dresden vom 15. Februar 2000 war nach § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO gerechtfertigt und sachlich geboten, da der Verurteilte seinen Wohnsitz zu dieser Zeit, wie schon zur Zeit der Verurteilung, in München hatte. Der Beschluß ist für das Wohnsitzgericht bindend (§ 462 a Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz StPO) und kann von diesem selbst dann nicht aufgehoben oder geändert werden, wenn die Wohnsitzzuständigkeit nachträglich entfällt, woran hier jedenfalls Zweifel bestehen. Zu einer Rücknahme der Übertragung oder zu einer Übertragung auf ein anderes Gericht ist allein das übertragende Gericht des ersten Rechtszugs befugt (vgl. BGHSt 26, 204; BGH NStZ 1992, 399; 1993, 200; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. Rdn. 23 zu § 462 a). Für die Annahme einer willkürlichen Entscheidung durch das Amtsgericht Dresden ist hier nichts ersichtlich; daß der Verurteilte derzeit in München unauffindbar und möglicherweise obdachlos ist, läßt daher die Zuständigkeit des Amtsgerichts München nicht entfallen.
Ende der Entscheidung
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