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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.07.2005
Aktenzeichen: 2 AR 106/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 14 | |
StPO § 162 Abs. 1 Satz 1 | |
StPO § 162 Abs. 1 Satz 2 | |
StPO § 162 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. Juli 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Unterhaltspflichtverletzung
Az.: 21 Js 683/03 Staatsanwaltschaft Essen
Az.: 44 Gs 2693/05 Amtsgericht Essen
Az.: 4 Gs 102/05 Amtsgericht Waldbröl
Az.: 2 Gs 62/05 Amtsgericht Duisburg-Ruhrort
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. Juli 2005 beschlossen:
Tenor:
Zuständig für die Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft Essen ist das Amtsgericht Essen.
Gründe:
Die Staatsanwaltschaft Essen beantragte mit Verfügung vom 31. Januar 2005, beim Amtsgericht eingegangen am 9. Februar 2005, die Durchsuchung einer Wohnung des Beschuldigten in D. , K. -Straße . Der Ermittlungsrichter erließ den beantragten Beschluß am 12. Februar 2005. Die Durchsuchung konnte nicht durchgeführt werden, weil sich der Beschuldigte bereits unter dem 9. Februar 2005 nach R. umgemeldet hatte. Das für R. zuständige Amtsgericht Waldbröl lehnte den Erlaß eines Durchsuchungsbeschlusses für die neue Wohnung des Beschuldigten mit Beschluß vom 18. März 2005 ab, weil bereits der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort tätig geworden sei und mit dem neuen Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO eine Zuständigkeitskonzentration bei dem Amtsgericht am Sitz der Staatsanwaltschaft eintrete. Das Amtsgericht Essen erklärte sich durch Beschluß vom 25. April 2005 ebenfalls für unzuständig. Es hält das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort für zuständig, weil nach § 162 Abs. 2 StPO die Zuständigkeit des Amtsgerichts nicht durch eine nach der Antragstellung eintretende Veränderung der die gerichtliche Zuständigkeit begründenden Umstände berührt werde. Das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort hat den Erlaß eines Durchsuchungsbeschlusses ebenfalls wegen örtlicher Unzuständigkeit abgelehnt und die Sache durch Beschluß vom 9. Mai 2005 dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
1. Die Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung durch den Bundesgerichtshof gemäß § 14 StPO sind gegeben. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen, weil die streitbefangenen Amtsgerichte Duisburg-Ruhrort, Waldbröl und Essen im Zuständigkeitsbereich verschiedener Oberlandesgerichte liegen (Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln und Hamm).
2. Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Das Amtsgericht Essen ist gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO für den Erlass des beantragten Durchsuchungsbeschlusses örtlich zuständig. Spätestens mit dem zweiten Antrag auf Anordnung einer richterlichen Untersuchungshandlung in demselben Ermittlungsverfahren tritt die vom Gesetzgeber gewollte Zuständigkeitskonzentration im Sinne von § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO bei dem Amtsgericht ein, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. Die Ausdehnung des Anwendungsbereichs von § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO auf Fälle, in denen sich nach einer Entscheidung eines Amtsgerichts gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO die Notwendigkeit eines weiteren Antrags auf Anordnung richterlicher Untersuchungshandlungen ergibt, führt zur Vermeidung verfahrensverzögernder Zuständigkeitsstreitigkeiten. Das Gericht am Sitz der Staatsanwaltschaft ist dann ausschließlich für die Anordnung von Untersuchungshandlungen örtlich zuständig (Senat, BGHSt 48, 23). Die beantragte richterliche Anordnung auf Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten im Bezirk des Amtsgerichts Waldbröl betrifft somit eine Untersuchungshandlung 'in mehr als einem Bezirk', nachdem der Erlaß eines Durchsuchungsbeschlusses für eine Wohnung des Beschuldigten im Bereich des Amtsgerichts Duisburg/Ruhrort ins Leere gegangen war. Gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO ist deshalb das Amtsgericht Essen als Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die antragstellende Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat."
Dem schließt sich der Senat an. Ein Fall des § 162 Abs. 2 StPO liegt nicht vor. Das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort hatte den Durchsuchungsbeschluß wie beantragt erlassen, damit war seine Zuständigkeit beendet. Es hätte die Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten in R. anordnen können, wenn der Umzug des Beschuldigten nach Antragstellung, aber vor Erlaß des Beschlusses bekannt geworden wäre. Für die erst nach Erlaß des Beschlusses ermittelte neue Wohnanschrift des Beschuldigten ist hingegen eine erneute Antragstellung der Staatsanwaltschaft erforderlich, die, weil die neue Wohnanschrift in einem anderen Amtsgerichtsbezirk liegt, den Eintritt der Zuständigkeitskonzentration gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 zur Folge hat.
Ende der Entscheidung
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