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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.07.2000
Aktenzeichen: 2 AR 108/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 14
StPO § 453
StPO § 462 a Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gericht: BGH Datum: 19.07.2000 Aktenzeichen: 2 AR 108/00 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 165/00 2 AR 108/00

vom

19. Juli 2000

in der Strafvollstreckungssache

gegen

wegen Diebstahls u.a.

Az.: 84 VRs 1164.8/97 Staatsanwaltschaft Aachen Az.: 33 StVK 302/00 B Landgericht Aachen Az.: 4107 aE 4.259/00 Generalstaatsanwaltschaft Köln Az.: 1 StVK 140/00 Landgericht Wuppertal

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 19. Juli 2000 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgeführt hat:

"Der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung ist zurückzuweisen. Die Bestimmung eines Gerichtsstandes gemäß § 14 StPO muß unterbleiben, wenn sich die Zuständigkeit eines anderen - bisher am Streit nicht beteiligten - Gerichts ergibt (BGHSt 26, 162, 164; BGH, Beschluß vom 3. Februar 1995 - 2 ARs 459/94 -; BGH, Beschluß vom 5. Dezember 1997 - 2 ARs 460/97-). So verhält es sich hier. Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen im Sinne von § 453 StPO ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Duisburg.

Die am 5. Mai 1998 aktenmäßig bekannt gewordene (vgl. Bl. 24 BewH) erneute Bestrafung des Verurteilten durch Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 16. Januar 1998/Landgericht Aachen vom 16. Juni 1998 (Bl. 49 BewH) führte bereits zur Verlängerung der Bewährungszeit um ein Jahr durch Beschluß des Amtsgerichts vom 28. Juli 1998 (Bl. 39 BewH); sie findet damit im vorliegenden Zuständigkeitsstreit keine Berücksichtigung, obwohl der Verurteilte in der Zeit vom 18. März 1998 bis zum 26. Mai 1998 zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Aachen einsaß (vgl. Bl. 27 BewH), so daß an sich die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen insoweit nach § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO zuständig gewesen wäre...... .

Anlaß, die Frage des Bewährungswiderrufes erneut zu prüfen, gibt nunmehr die Anklage der Staatsanwaltschaft Aachen vom 8. Dezember 1998, zum Bewährungsheft mitgeteilt am 11. Januar 1999 (vgl. BewH Bl. 65), sowie die Anklage der Staatsanwaltschaft Aachen vom 22. Oktober 1999 (BewH Bl. 69), die zu dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung vom 1. Februar 2000/10. Februar 2000 geführt haben (BewH Bl. 71, 72).

Der Verurteilte saß vom 8. Oktober 1999 bis zum 22. November 1999 in der Justizvollzugsanstalt Oberhausen ein und wurde sodann in die Justizvollzugsanstalt Remscheid verlegt (vgl. BewH Bl. 74, 75). Mit seiner Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt Oberhausen ging gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO die Zuständigkeit auf die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Duisburg über, weil diese im Sinne der Bestimmung mit der Sache befaßt war. 'Befaßt' wird das Gericht mit der Sache schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden oder bereits geworden sind, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können (vgl. BGHSt 30, 189, 191; BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 1). Das war hier der Fall, nachdem die Anklage der Staatsanwaltschaft Aachen vom 8. Dezember 1998 (vgl. BewH Bl. 65/66) zum Bewährungsheft genommen worden und unter dem Datum des 22. Oktober 1999 erneut Anklage gegen den Verurteilten erhoben worden war. "



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