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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.05.2008
Aktenzeichen: 2 AR 108/08
Rechtsgebiete: JGG, StPO
Vorschriften:
JGG § 42 Abs. 3 | |
JGG § 103 Abs. 1 | |
JGG § 108 Abs. 1 | |
StPO § 2 | |
StPO § 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. Mai 2008
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Az.: 19 Ju Js 2498/03 Staatsanwaltschaft Berlin Az.: 2 AR 49/08 Generalstaatsanwaltschaft Berlin Az.: 631 Kls 3/08 Landgericht Hamburg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 28. Mai 2008 beschlossen:
Tenor:
Die Verbindung der Strafsachen (393) 19 Ju Js 2498/03 Ls (22/05) des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Tiergarten und 631 Kls 3/08 des Landgerichts - Große Strafkammer - Hamburg wird abgelehnt.
Gründe:
Beim Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Tiergarten ist ein Verfahren gegen den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtshängig. Beim Landgericht - Große Strafkammer - Hamburg ist ein Sicherungsverfahren gegen ihn rechtshängig; die Hauptverhandlung in dieser Sache hat am 16. April 2008 begonnen. Das Jugendschöffengericht hält die Übernahme des bei ihm anhängigen Verfahrens durch das Landgericht Hamburg aus prozessökonomischen Gründen für sinnvoll und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zum Zwecke der Herbeiführung eines Verbindungsbeschlusses vorgelegt.
Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht für die Entscheidung zuständig (§§ 112 Satz 1, 103 Abs. 1 und 2 JGG in Verbindung mit §§ 3, 4 Abs. 2 StPO). Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat vom 29. April 2008 ausgeführt:
"Für eine Verbindung dieses Verfahrens mit dem beim Landgericht Hamburg rechtshängigen Sicherungsverfahren besteht kein rechtfertigender Grund. Die Verbindung mehrerer Strafsachen gegen Heranwachsende und Erwachsene richtet sich nach den allgemeinen, im jugendgerichtlichen Verfahren ergänzend anwendbaren Vorschriften über die Verfahrensverbindung (§§ 112 Satz 1, 103 JGG). Unabhängig davon, dass eine Verbindung nach § 103 Abs. 1 JGG voraussetzt, dass sie nach §§ 2, 3 StPO zulässig ist, kommt die Verbindung von Strafsachen gegen Heranwachsende und Erwachsene darüber hinaus nur in Betracht, wenn es zur Erforschung der Wahrheit oder aus anderen [wichtigen] Gründen geboten ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verbindung in der Regel als unerwünscht gilt und reine Zweckmäßigkeitserwägungen keinen wichtigen Grund abzugeben vermögen (Eisenberg in JGG 7. Auflage § 103 Rdn. 7, 10a).
Im vorliegenden Fall ist die Verbindung der beiden Verfahren weder zur Erforschung der Wahrheit erforderlich noch ist sonst ein anderer wichtiger Grund im Sinne des § 103 Abs. 1 JGG ersichtlich. Schon mit Blick darauf, dass die Hauptverhandlung vor der Großen Strafkammer des Landgerichts Hamburg bereits begonnen hat und im Fall der Verbindung der beiden Verfahren nicht mehr die Große Strafkammer sondern die Jugendkammer des Landgerichts Hamburg als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges sachlich zuständig wäre (§§ 41 Abs. 1 Nr. 3, 103 Abs. 2 JGG) mit der Folge der Aussetzung des laufenden Hauptverfahrens, vermögen die von dem Vorsitzenden des Jugendschöffengerichts allein angeführten 'prozessökonomischen Gründe' eine Verbindung der Verfahren in keiner Weise zu rechtfertigen.
Ein Fall der Verfahrensabgabe nach §§ 42 Abs. 3, 108 Abs. 1 JGG liegt hier nicht vor. Der Angeklagte hat seinen Aufenthalt nicht erst nach Erhebung der Anklage gewechselt, sondern wohnte bereits zum Zeitpunkt der Anklageerhebung am 26. November 2004 in Hamburg (siehe Band II, Blatt 94 d. A.). Eine Verfahrensabgabe nach § 42 Abs. 3 JGG kommt nicht in Betracht, wenn der Aufenthaltswechsel eines Angeklagten bereits vor Erhebung der Anklage erfolgt ist (vgl. BGHSt 13, 209, 218)."
Dem tritt der Senat bei.
Ende der Entscheidung
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