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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.08.2000
Aktenzeichen: 2 AR 109/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 462 a Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
30. August 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Beförderungserschleichung und Diebstahls
Az.: 14 AK 122/00 Amtsgericht Münster Az.: 524 AR 8/00 Amtsgericht Köln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 30. August 2000 beschlossen:
Tenor:
Das Amtsgericht Münster ist für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Münster vom 24. Februar 2000 beziehen, zuständig.
Gründe:
Die Übertragung der nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung durch das Amtsgericht Münster an das Amtsgericht Köln ist nicht bindend im Sinne von § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO (zur Bindungswirkung vgl. Beschluß des Senats NStZ 1993, 200, 201 m.w.N.), da es an der für die Übertragung notwendigen Rechtsgrundlage fehlte. Die Verurteilte hatte in Köln keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort. Die Tatsache, daß sie möglicherweise nach der Verbüßung ihrer Jugendstrafe dort bleiben will, genügt nicht.
Es hat deshalb bei der Zuständigkeit des Amtsgerichts Münster zu verbleiben.
Ende der Entscheidung
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