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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.07.2000
Aktenzeichen: 2 AR 111/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 14 | |
StGB § 68 f Abs. 1 | |
StGB § 462 a Abs. 4 | |
StGB § 463 Abs. 6 | |
StGB § 68 d |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
19. Juli 2000
in der Führungsaufsichtssache
betreffend
Az.: 55 Js 1647/91 VRs Staatsanwaltschaft Berlin Az.: 1 AR 749/00 Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht Berlin Az.: III StVK 204/93 Landgericht Rostock
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 19. Juli 2000 beschlossen:
Tenor:
Zuständig für die weitere Führungsaufsicht gemäß Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock vom 18. Juli 1994 ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mannheim.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat folgende Stellungnahme abgegeben:
"Die Voraussetzungen des § 14 StPO sind gegeben. Der Verurteilte steht nach Verbüßung einer dreijährigen Freiheitsstrafe gemäß dem Beschluß der Strafvollstreckungskammer Rostock vom 18.07.1994 unter Führungsaufsicht nach § 68 f Abs. 1 StGB, die noch bis 06.02.2002 andauert. Vom 06.09.1999 bis 28.02.2000 verbüßte er in der Justizvollzugsanstalt Mannheim eine Freiheitsstrafe, anschließend eine Ersatzfreiheitsstrafe. Die mit Verfügung vom 03.11.1999 angetragene Übernahme der Führungsaufsicht hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mannheim am 22.12.1999 abgelehnt.
Mit der Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt Mannheim ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mannheim gemäß § 462 a Abs. 4, Abs. 1 i.V.m. § 463 Abs. 6 StPO auch für die Führungsaufsicht und etwa gemäß § 68 d StGB zu treffende nachträgliche Entscheidungen zuständig geworden (vgl. BGH Beschluss vom 22.04.1994 - 2 ARs 119/94 = BGHR StPO § 463 Abs. 6 Führungsaufsicht 1; BGH Beschluss vom 08.01.1993 - 2 ARs 554/92; BGH Beschluss vom 11.04.1984 - 2 ARs 86/94). Ob solche Nachtragsentscheidungen überhaupt notwendig werden, ist ohne Belang. Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer Mannheim wird auch durch eine zwischenzeitliche Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt Mannheim nach Verbüßung der dort vollstreckten Freiheitsstrafe nicht berührt (vgl. BGH Beschluss vom 07.04.2000 - 2 ARs 102/00)."
Dem schließt sich der Senat an.
§ 14 StPO sind gegeben. Der Verurteilte steht nach Verbüßung einer dreijährigen Freiheitsstrafe gemäß
§ 68 f Abs. 1 StGB, die noch bis 06.02.2002 andauert. Vom 06.09.1999 bis 28.02.2000 verbüßte er in de
§ 462 a Abs. 4, Abs. 1 i.V.m.
§ 463 Abs. 6 StPO auch für die Führungsaufsicht und etwa gemäß
§ 68 d StGB zu treffende nachträgliche Entscheidungen zuständig geworden (vgl. BGH Beschluss vom 22.0
Ende der Entscheidung
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